7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium
7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium 7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium
TEIL VI BEFUGNISÜBERTRAGUNGEN, DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN KAPITEL I BEFUGNISÜBERTRAGUNGEN UND DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN Artikel 160 Ausübung der Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. 2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß dieser Verordnung mit Ausnahme delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 114 Absatz 2 wird der Kommission für einen […] Zeitraum von sieben Jahren ab … [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 114 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 2. April 2012 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. trong>7329trong>/trong>13trong> tr/MT/tek 248 ANLAGE DGB 1 B DE
3. Die Befugnisübertragung gemäß dieser Verordnung kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird von dem Beschluss nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß dieser Verordnung erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 161 Dringlichkeitsverfahren 1. Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts, der nach diesem Artikel erlassen wurde, an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben. trong>7329trong>/trong>13trong> tr/MT/tek 249 ANLAGE DGB 1 B DE
- Seite 197 und 198: ABSCHNITT 3 ANPASSUNG DES ANGEBOTS
- Seite 199 und 200: c) die länderübergreifenden Organ
- Seite 201 und 202: f) Verfahren in Bezug auf die Ausla
- Seite 203 und 204: TEIL III HANDEL MIT DRITTLÄNDERN K
- Seite 205 und 206: 2. […] Im Hinblick auf weitere Be
- Seite 207 und 208: KAPITEL II EINFUHRZÖLLE Artikel 12
- Seite 209 und 210: ) das Einfuhrvolumen in einem belie
- Seite 211 und 212: KAPITEL III VERWALTUNG DER ZOLLKONT
- Seite 213 und 214: Artikel 127 Durchführungsbefugniss
- Seite 215 und 216: KAPITEL IV BESONDERE EINFUHRBESTIMM
- Seite 217 und 218: KAPITEL V SCHUTZMASSNAHMEN UND AKTI
- Seite 219 und 220: In hinreichend begründeten […] F
- Seite 221 und 222: 2. Die Erstattung bei der Ausfuhr v
- Seite 223 und 224: 4. Die Erstattung wird gewährt, we
- Seite 225 und 226: 3. Um […] den Verwaltungsaufwand
- Seite 227 und 228: Artikel 140 Durchführungsbefugniss
- Seite 229 und 230: TEIL IV WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN KAP
- Seite 231 und 232: ) die Kommission [...] ohne Anwendu
- Seite 233 und 234: 4. Die Feststellung der Unvereinbar
- Seite 235 und 236: Artikel 148 Einzelstaatliche Zahlun
- Seite 237 und 238: Die Mitgliedstaaten können ergänz
- Seite 239 und 240: TEIL V ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN KAPI
- Seite 241 und 242: ABSCHNITT 2 MARKTSTÜTZUNGSMASSNAHM
- Seite 243 und 244: ABSCHNITT 3 SPEZIFISCHE PROBLEME Ar
- Seite 245 und 246: (bb) die Kategorien der zu verarbei
- Seite 247: KAPITEL III RESERVE FÜR KRISEN IM
- Seite 251 und 252: KAPITEL II ÜBERGANGS- UND SCHLUSSB
- Seite 253 und 254: Artikel 164 Übergangsbestimmungen
- Seite 255 und 256: KN-Code Warenbezeichnung 1702 Ander
- Seite 257 und 258: Teil III: Zucker Der Zuckersektor u
- Seite 259 und 260: Teil VI: Hopfen Der Hopfensektor um
- Seite 261 und 262: Teil X: Verarbeitungserzeugnisse au
- Seite 263 und 264: Teil XI: Bananen Der Bananensektor
- Seite 265 und 266: Teil XVI: Milch und Milcherzeugniss
- Seite 267 und 268: Teil XX: Geflügelfleisch Der Gefl
- Seite 269 und 270: KN-Code Warenbezeichnung 0103 92 90
- Seite 271 und 272: KN-Code Warenbezeichnung ex 0710 Ge
- Seite 273 und 274: KN-Code Warenbezeichnung 15
- Seite 275 und 276: ANHANG II BEGRIFFSBESTIMMUNGEN GEM
- Seite 277 und 278: G. "Körner mit roten Rillen": Kör
- Seite 279 und 280: Ein vorhandener Alkoholgehalt des T
- Seite 281 und 282: Teil V: Begriffsbestimmungen für d
- Seite 283 und 284: ) [...] 2. "Bienenzuchterzeugnisse"
- Seite 285 und 286: ) Polarisation: mindestens 99,7; c)
- Seite 287 und 288: Fleischigkeitsklas se S erstklassig
- Seite 289 und 290: II. Einstufung Die Schweineschlacht
- Seite 291 und 292: ANHANG IIIb LISTE DER ERZEUGNISSE G
- Seite 293 und 294: ANHANG V INTERNATIONALE ORGANISATIO
- Seite 295 und 296: II. Verkehrsbezeichnungen 1. Fleisc
- Seite 297 und 298: III. Obligatorische Angaben auf dem
TEIL VI<br />
BEFUGNISÜBERTRAGUNGEN, DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN, ÜBERGANGS-<br />
UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />
KAPITEL I<br />
BEFUGNISÜBERTRAGUNGEN UND DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN<br />
Artikel 160<br />
Ausübung der Befugnisüber<strong>tr</strong>agung<br />
1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem<br />
Artikel festgelegten Bedingungen über<strong>tr</strong>agen.<br />
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß dieser Verordnung mit Ausnahme<br />
delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 114 Absatz 2 wird der Kommission für einen […]<br />
Zei<strong>tr</strong>aum von sieben Jahren ab … [Tag des Inkraft<strong>tr</strong>etens dieser Verordnung] über<strong>tr</strong>agen.<br />
Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zei<strong>tr</strong>aums von sieben<br />
Jahren einen Bericht über die Befugnisüber<strong>tr</strong>agung. Die Befugnisüber<strong>tr</strong>agung verlängert<br />
sich stillschweigend um Zei<strong>tr</strong>äume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament<br />
oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf<br />
des jeweiligen Zei<strong>tr</strong>aums.<br />
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 114 Absatz 2 wird der<br />
Kommission für einen Zei<strong>tr</strong>aum von fünf Jahren ab dem 2. April 2012 über<strong>tr</strong>agen. Die<br />
Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zei<strong>tr</strong>aums von fünf Jahren<br />
einen Bericht über die Befugnisüber<strong>tr</strong>agung. Die Befugnisüber<strong>tr</strong>agung verlängert sich<br />
stillschweigend um Zei<strong>tr</strong>äume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament<br />
oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor<br />
Ablauf des jeweiligen Zei<strong>tr</strong>aums.<br />
<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 248<br />
ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE