7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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TEIL VI BEFUGNISÜBERTRAGUNGEN, DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN KAPITEL I BEFUGNISÜBERTRAGUNGEN UND DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN Artikel 160 Ausübung der Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. 2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß dieser Verordnung mit Ausnahme delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 114 Absatz 2 wird der Kommission für einen […] Zeitraum von sieben Jahren ab … [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 114 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 2. April 2012 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. trong>7329trong>/trong>13trong> tr/MT/tek 248 ANLAGE DGB 1 B DE

3. Die Befugnisübertragung gemäß dieser Verordnung kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird von dem Beschluss nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß dieser Verordnung erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 161 Dringlichkeitsverfahren 1. Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts, der nach diesem Artikel erlassen wurde, an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben. trong>7329trong>/trong>13trong> tr/MT/tek 249 ANLAGE DGB 1 B DE

TEIL VI<br />

BEFUGNISÜBERTRAGUNGEN, DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN, ÜBERGANGS-<br />

UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />

KAPITEL I<br />

BEFUGNISÜBERTRAGUNGEN UND DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN<br />

Artikel 160<br />

Ausübung der Befugnisüber<strong>tr</strong>agung<br />

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem<br />

Artikel festgelegten Bedingungen über<strong>tr</strong>agen.<br />

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß dieser Verordnung mit Ausnahme<br />

delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 114 Absatz 2 wird der Kommission für einen […]<br />

Zei<strong>tr</strong>aum von sieben Jahren ab … [Tag des Inkraft<strong>tr</strong>etens dieser Verordnung] über<strong>tr</strong>agen.<br />

Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zei<strong>tr</strong>aums von sieben<br />

Jahren einen Bericht über die Befugnisüber<strong>tr</strong>agung. Die Befugnisüber<strong>tr</strong>agung verlängert<br />

sich stillschweigend um Zei<strong>tr</strong>äume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament<br />

oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf<br />

des jeweiligen Zei<strong>tr</strong>aums.<br />

Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 114 Absatz 2 wird der<br />

Kommission für einen Zei<strong>tr</strong>aum von fünf Jahren ab dem 2. April 2012 über<strong>tr</strong>agen. Die<br />

Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zei<strong>tr</strong>aums von fünf Jahren<br />

einen Bericht über die Befugnisüber<strong>tr</strong>agung. Die Befugnisüber<strong>tr</strong>agung verlängert sich<br />

stillschweigend um Zei<strong>tr</strong>äume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament<br />

oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor<br />

Ablauf des jeweiligen Zei<strong>tr</strong>aums.<br />

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