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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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ABSCHNITT 3<br />

SPEZIFISCHE PROBLEME<br />

Artikel 156<br />

Maßnahmen zur Lösung spezifischer Probleme<br />

1. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die<br />

Dringlichkeitsmaßnahmen, die erforderlich und gerechtfertigt sind, um spezifische Probleme<br />

zu lösen. Diese Maßnahmen können von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen,<br />

jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt erforderlich ist. Diese<br />

Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2<br />

erlassen.<br />

2. Um spezifische Probleme in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit in<br />

Situationen zu lösen, in denen eine sehr schnelle Verschlechterung der Erzeugungs- und<br />

Marktbedingungen droht, der im Falle von Verzögerungen beim Erlass von Maßnahmen<br />

später nur mit Schwierigkeiten zu begegnen wäre, erlässt die Kommission nach dem<br />

Verfahren gemäß Artikel 162 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte. Diese<br />

Durchführungsrechtsakte bleiben für einen Zei<strong>tr</strong>aum von höchstens zwölf Monaten in<br />

Kraft.<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 243<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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