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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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ABSCHNITT 2<br />

MARKTSTÜTZUNGSMASSNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT TIERSEUCHEN UND<br />

DEM VERTRAUENSVERLUST <strong>DER</strong> VERBRAUCHER INFOLGE VON RISIKEN FÜR DIE<br />

MENSCHLICHE, TIERISCHE O<strong>DER</strong> PFLANZLICHE GESUNDHEIT<br />

Artikel 155<br />

Maßnahmen be<strong>tr</strong>effend Tierseuchen und den Ver<strong>tr</strong>auensverlust der Verbraucher infolge von<br />

Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit<br />

1. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten außergewöhnliche<br />

Stützungsmaßnahmen erlassen<br />

a) für den be<strong>tr</strong>offenen Markt, um Beschränkungen des freien Warenverkehrs innerhalb<br />

oder außerhalb der Europäischen Union Rechnung zu <strong>tr</strong>agen, die sich aus der<br />

Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen<br />

ergeben können, und<br />

b) um ernsthaften Marktstörungen Rechnung zu <strong>tr</strong>agen, die unmittelbar auf einen<br />

Ver<strong>tr</strong>auensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische<br />

oder pflanzliche Gesundheit zurückzuführen sind.<br />

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz<br />

2 erlassen.<br />

2. Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen gelten für die folgenden Sektoren:<br />

a) Rindfleisch;<br />

b) Milch und Milcherzeugnisse;<br />

c) Schweinefleisch;<br />

d) Schaf- und Ziegenfleisch;<br />

e) Eier;<br />

f) Geflügelfleisch.<br />

Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b, die den Ver<strong>tr</strong>auensverlust der Verbraucher<br />

infolge von Risiken für die menschliche oder pflanzliche Gesundheit be<strong>tr</strong>effen, gelten auch<br />

für alle anderen landwirtschaftlichen Erzeugnisse [...].<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 241<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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