7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium 7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

register.consilium.europa.eu
von register.consilium.europa.eu Mehr von diesem Publisher
27.12.2013 Aufrufe

KAPITEL II STAATLICHE BEIHILFEN Artikel 146 Anwendung der Artikel 107 bis 109 des Vertrags 1. [...] Die Artikel 107 bis 109 des Vertrags finden auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung. 2. Abweichend von Absatz 1 finden die Artikel 107 bis 109 des Vertrags keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß und in Übereinstimmung mit folgenden Maßnahmen bzw. Bestimmungen geleistet werden: a) den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, die ganz oder teilweise von der Union finanziert werden […]; b) den Bestimmungen der Artikel 148 bis 153 der vorliegenden Verordnung. Artikel 147 Einzelstaatliche Zahlungen im Zusammenhang mit den Stützungsprogrammen für Wein Abweichend von Artikel 41 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der EU- Vorschriften für staatliche Beihilfen einzelstaatliche Zahlungen für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 43, 47 und 48 gewähren. Der in den einschlägigen EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen festgesetzte Beihilfehöchstsatz gilt für die öffentliche Finanzierung – aus EU-Finanzmitteln und nationalen Mitteln – insgesamt. trong>7329trong>/trong>13trong> tr/MT/tek 234 ANLAGE DGB 1 B DE

Artikel 148 Einzelstaatliche Zahlungen für Rentiererzeugnisse in Finnland und Schweden Vorbehaltlich einer Genehmigung durch die Kommission, die diese […] ohne Anwendung des in Artikel 162 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erteilt, können Finnland und Schweden einzelstaatliche Zahlungen für die Erzeugung und Vermarktung von Rentieren und Rentiererzeugnissen (KN-Codes ex 0208 und ex 0210) gewähren, sofern dies zu keiner Erhöhung der traditionellen Erzeugungsniveaus führt. Artikel 149 Einzelstaatliche Zahlungen für den Zuckersektor in Finnland Finnland kann Zuckerrübenerzeugern je Wirtschaftsjahr einzelstaatliche Zahlungen von bis zu 350 EUR pro Hektar gewähren. Artikel 150 Einzelstaatliche Zahlungen für die Bienenzucht Die Mitgliedstaaten können einzelstaatliche Zahlungen zum Schutz von Imkereibetrieben, die durch strukturelle oder natürliche Bedingungen benachteiligt sind, oder im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme gewähren, mit Ausnahme von Beihilfen zugunsten der Erzeugung oder des Handels. Artikel 151 Einzelstaatliche Zahlungen für die Destillation von Wein in Krisenfällen 1. Die Mitgliedstaaten können Weinerzeugern einzelstaatliche Zahlungen für die freiwillige oder obligatorische Destillation von Wein in begründeten Krisenfällen gewähren. […] Diese Zahlungen müssen verhältnismäßig und geeignet sein, diese Krise zu beheben. trong>7329trong>/trong>13trong> tr/MT/tek 235 ANLAGE DGB 1 B DE

Artikel 148<br />

Einzelstaatliche Zahlungen für Rentiererzeugnisse in Finnland und Schweden<br />

Vorbehaltlich einer Genehmigung durch die Kommission, die diese […] ohne Anwendung des in<br />

Artikel 162 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erteilt, können Finnland und Schweden<br />

einzelstaatliche Zahlungen für die Erzeugung und Vermarktung von Rentieren und<br />

Rentiererzeugnissen (KN-Codes ex 0208 und ex 0210) gewähren, sofern dies zu keiner Erhöhung<br />

der <strong>tr</strong>aditionellen Erzeugungsniveaus führt.<br />

Artikel 149<br />

Einzelstaatliche Zahlungen für den Zuckersektor in Finnland<br />

Finnland kann Zuckerrübenerzeugern je Wirtschaftsjahr einzelstaatliche Zahlungen von bis zu<br />

350 EUR pro Hektar gewähren.<br />

Artikel 150<br />

Einzelstaatliche Zahlungen für die Bienenzucht<br />

Die Mitgliedstaaten können einzelstaatliche Zahlungen zum Schutz von Imkereibe<strong>tr</strong>ieben, die durch<br />

s<strong>tr</strong>ukturelle oder natürliche Bedingungen benachteiligt sind, oder im Rahmen wirtschaftlicher<br />

Entwicklungsprogramme gewähren, mit Ausnahme von Beihilfen zugunsten der Erzeugung oder<br />

des Handels.<br />

Artikel 151<br />

Einzelstaatliche Zahlungen für die Destillation von Wein in Krisenfällen<br />

1. Die Mitgliedstaaten können Weinerzeugern einzelstaatliche Zahlungen für die freiwillige<br />

oder obligatorische Destillation von Wein in begründeten Krisenfällen gewähren.<br />

[…] Diese Zahlungen müssen verhältnismäßig und geeignet sein, diese Krise zu beheben.<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 235<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!