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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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6. Bei Mehrjahresvereinbarungen gilt die Mitteilung für das erste Jahr auch für die folgenden<br />

Jahre der Vereinbarung. Die Kommission kann in diesem Fall jedoch von sich aus oder auf<br />

Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats jederzeit die Unvereinbarkeit feststellen.<br />

Artikel 145a<br />

Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sektor Milch<br />

und Milcherzeugnisse<br />

1a. Abweichend von Artikel 145 gelten für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse die<br />

folgenden Bestimmungen.<br />

1. Artikel 101 Absatz 1 AEUV gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander<br />

abgestimmte Verhaltensweisen anerkannter Branchenverbände, die zum Zwecke der<br />

Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden<br />

Verordnung anerkannt sind.<br />

2. Absatz 1 gilt nur, sofern<br />

a) die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten<br />

Verhaltensweisen der Kommission mitgeteilt worden sind und<br />

b) die Kommission ohne Anwendung des in Artikel 162 Absatz 2 oder 3 genannten<br />

Verfahrens binnen drei Monaten nach Eingang aller zur Beurteilung<br />

notwendigen Informationen nicht festgestellt hat, dass diese Vereinbarungen,<br />

Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit dem<br />

Unionsrecht unvereinbar sind.<br />

3. Die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen<br />

gemäß Absatz 1 dürfen erst nach Ablauf der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist in<br />

Kraft gesetzt werden.<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 232<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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