7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium
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2. Vorbehaltlich der Nachprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union und ohne Anwendung des in Artikel 162 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens ist die Kommission ausschließlich zuständig, nach Anhörung der Mitgliedstaaten und der beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen sowie jeder anderen natürlichen oder juristischen Person, deren Anhörung sie für erforderlich hält, [...] einen zu veröffentlichenden Beschluss zu erlassen, [...] mit dem die Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen festgelegt werden, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Die Kommission trifft diese Feststellung entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, eines beteiligten Unternehmens oder einer beteiligten Unternehmensvereinigung. 3. Die Veröffentlichung des Beschlusses gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts des Beschlusses. Sie muss den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen. Artikel 145 Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anerkannter Branchenverbände 1. Artikel 101 Absatz 1 [...] AEUV findet keine Anwendung auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von gemäß Artikel 108 Absatz 1 anerkannten Branchenverbänden, die der Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 108 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung bzw. in den Sektoren Olivenöl und Tafeloliven sowie Tabak nach Artikel [...] 109d dienen. 2. Absatz 1 gilt nur unter der Voraussetzung, dass a) die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der Kommission mitgeteilt worden sind trong>7329trong>/trong>13trong> tr/MT/tek 230 ANLAGE DGB 1 B DE
) die Kommission [...] ohne Anwendung des in Artikel 162 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens binnen zwei Monaten nach Eingang aller zur Beurteilung notwendigen Informationen nicht festgestellt hat, dass diese Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit dem Unionsrecht unvereinbar sind. 3. Die Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen gemäß Absatz 1 dürfen erst nach Ablauf der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Zweimonatsfrist in Kraft gesetzt werden. 4. Die Feststellung der Unvereinbarkeit mit Unionsrecht erfolgt in jedem Fall, wenn die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen a) eine wie auch immer geartete Abschottung der Märkte innerhalb der Union bewirken können; b) das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktorganisation gefährden können; c) Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen können, die zur Erreichung der von der Branchenmaßnahme verfolgten Ziele der GAP nicht unbedingt erforderlich sind; d) die Festsetzung von Preisen oder Quoten umfassen; e) zu Diskriminierungen führen oder den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten können. 5. Stellt die Kommission nach Ablauf der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist von zwei Monaten fest, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Absatz 1 nicht erfüllt sind, so fasst sie [...] ohne Anwendung des in Artikel 162 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens einen Beschluss, mit dem sie erklärt, dass Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags auf die Vereinbarung, den Beschluss oder die aufeinander abgestimmte Verhaltensweise anwendbar ist. Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission darf nicht vor dem Datum seiner Mitteilung an den betreffenden Branchenverband liegen, außer wenn dieser falsche Angaben gemacht oder die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 missbräuchlich in Anspruch genommen hat. trong>7329trong>/trong>13trong> tr/MT/tek 231 ANLAGE DGB 1 B DE
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Informationen nicht festgestellt hat, dass diese Vereinbarungen, Beschlüsse oder<br />
aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit dem Unionsrecht unvereinbar sind.<br />
3. Die Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen gemäß<br />
Absatz 1 dürfen erst nach Ablauf der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Zweimonatsfrist in<br />
Kraft gesetzt werden.<br />
4. Die Feststellung der Unvereinbarkeit mit Unionsrecht erfolgt in jedem Fall, wenn die<br />
be<strong>tr</strong>effenden Vereinbarungen, Beschlüsse bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen<br />
a) eine wie auch immer geartete Abschottung der Märkte innerhalb der Union bewirken<br />
können;<br />
b) das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktorganisation gefährden können;<br />
c) Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen können, die zur Erreichung der von der<br />
Branchenmaßnahme verfolgten Ziele der GAP nicht unbedingt erforderlich sind;<br />
d) die Festsetzung von Preisen oder Quoten umfassen;<br />
e) zu Diskriminierungen führen oder den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der<br />
be<strong>tr</strong>effenden Erzeugnisse ausschalten können.<br />
5. Stellt die Kommission nach Ablauf der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist von zwei<br />
Monaten fest, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Absatz 1 nicht erfüllt sind,<br />
so fasst sie [...] ohne Anwendung des in Artikel 162 Absatz 2 oder 3 genannten<br />
Verfahrens einen Beschluss, mit dem sie erklärt, dass Artikel 101 Absatz 1 des Ver<strong>tr</strong>ags auf<br />
die Vereinbarung, den Beschluss oder die aufeinander abgestimmte Verhaltensweise<br />
anwendbar ist.<br />
Der Zeitpunkt für das Inkraft<strong>tr</strong>eten des Beschlusses der Kommission darf nicht vor dem<br />
Datum seiner Mitteilung an den be<strong>tr</strong>effenden Branchenverband liegen, außer wenn dieser<br />
falsche Angaben gemacht oder die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 missbräuchlich in<br />
Anspruch genommen hat.<br />
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