7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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KAPITEL VII PASSIVE VEREDELUNG Artikel 142 Aussetzung des passiven Veredelungsverkehrs 1. Wenn der EU-Markt durch den passiven Veredelungsverkehr gestört wird oder gestört zu werden droht, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Inanspruchnahme des passiven Veredelungsverkehrs für die Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Wein, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Geflügelfleisch ganz oder teilweise aussetzen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber im Wege von Durchführungsrechtsakten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten […] Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 162 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte. Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt und sind sofort wirksam. 2. [...] trong>7329trong>/trong>13trong> tr/MT/tek 228 ANLAGE DGB 1 B DE

TEIL IV WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN KAPITEL I VORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN Artikel 143 Anwendung der Artikel 101 bis 106 des Vertrags Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, finden die Artikel 101 bis 106 des Vertrags und die [...] entsprechenden Durchführungsbestimmungen vorbehaltlich der Artikel 144 bis 145a dieser Verordnung auf alle in Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 102 des Vertrags genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen bezüglich der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und des Handels mit diesen Erzeugnissen Anwendung. Artikel 144 Ausnahmen bei den GAP-Zielen sowie den landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben und deren Vereinigungen 1. Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags findet keine Anwendung auf die in Artikel 143 dieser Verordnung genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrags notwendig sind. Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags findet insbesondere keine Anwendung auf Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen oder gemäß Artikel 106 dieser Verordnung anerkannten Erzeugerorganisationen oder gemäß Artikel 107 dieser Verordnung anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, soweit sie ohne Preisbindung die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen, es sei denn, dass dadurch der Wettbewerb ausgeschlossen wird oder die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährdet werden. trong>7329trong>/trong>13trong> tr/MT/tek 229 ANLAGE DGB 1 B DE

TEIL IV<br />

WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN<br />

KAPITEL I<br />

VORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN<br />

Artikel 143<br />

Anwendung der Artikel 101 bis 106 des Ver<strong>tr</strong>ags<br />

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, finden die Artikel 101 bis 106 des<br />

Ver<strong>tr</strong>ags und die [...] entsprechenden Durchführungsbestimmungen vorbehaltlich der Artikel 144<br />

bis 145a dieser Verordnung auf alle in Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 102 des Ver<strong>tr</strong>ags<br />

genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen bezüglich der Produktion<br />

landwirtschaftlicher Erzeugnisse und des Handels mit diesen Erzeugnissen Anwendung.<br />

Artikel 144<br />

Ausnahmen bei den GAP-Zielen sowie den landwirtschaftlichen Erzeugerbe<strong>tr</strong>ieben und deren<br />

Vereinigungen<br />

1. Artikel 101 Absatz 1 des Ver<strong>tr</strong>ags findet keine Anwendung auf die in Artikel 143 dieser<br />

Verordnung genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die zur<br />

Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Ver<strong>tr</strong>ags notwendig sind.<br />

Artikel 101 Absatz 1 des Ver<strong>tr</strong>ags findet insbesondere keine Anwendung auf Vereinbarungen,<br />

Beschlüsse und Verhaltensweisen von landwirtschaftlichen Erzeugerbe<strong>tr</strong>ieben,<br />

Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbe<strong>tr</strong>ieben oder Vereinigungen dieser<br />

Erzeugervereinigungen oder gemäß Artikel 106 dieser Verordnung anerkannten<br />

Erzeugerorganisationen oder gemäß Artikel 107 dieser Verordnung anerkannten Vereinigungen<br />

von Erzeugerorganisationen, soweit sie ohne Preisbindung die Erzeugung oder den<br />

Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen<br />

für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse be<strong>tr</strong>effen,<br />

es sei denn, dass dadurch der Wettbewerb ausgeschlossen wird oder die Ziele des<br />

Artikels 39 des Ver<strong>tr</strong>ags gefährdet werden.<br />

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