7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium
7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium 7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium
KAPITEL VII PASSIVE VEREDELUNG Artikel 142 Aussetzung des passiven Veredelungsverkehrs 1. Wenn der EU-Markt durch den passiven Veredelungsverkehr gestört wird oder gestört zu werden droht, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Inanspruchnahme des passiven Veredelungsverkehrs für die Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Wein, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Geflügelfleisch ganz oder teilweise aussetzen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber im Wege von Durchführungsrechtsakten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten […] Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 162 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte. Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt und sind sofort wirksam. 2. [...] trong>7329trong>/trong>13trong> tr/MT/tek 228 ANLAGE DGB 1 B DE
TEIL IV WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN KAPITEL I VORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN Artikel 143 Anwendung der Artikel 101 bis 106 des Vertrags Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, finden die Artikel 101 bis 106 des Vertrags und die [...] entsprechenden Durchführungsbestimmungen vorbehaltlich der Artikel 144 bis 145a dieser Verordnung auf alle in Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 102 des Vertrags genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen bezüglich der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und des Handels mit diesen Erzeugnissen Anwendung. Artikel 144 Ausnahmen bei den GAP-Zielen sowie den landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben und deren Vereinigungen 1. Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags findet keine Anwendung auf die in Artikel 143 dieser Verordnung genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrags notwendig sind. Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags findet insbesondere keine Anwendung auf Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen oder gemäß Artikel 106 dieser Verordnung anerkannten Erzeugerorganisationen oder gemäß Artikel 107 dieser Verordnung anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, soweit sie ohne Preisbindung die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen, es sei denn, dass dadurch der Wettbewerb ausgeschlossen wird oder die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährdet werden. trong>7329trong>/trong>13trong> tr/MT/tek 229 ANLAGE DGB 1 B DE
- Seite 177 und 178: Artikel 105 Vertragsverhandlungen i
- Seite 179 und 180: Bei Verhandlungen, die die Erzeugun
- Seite 181 und 182: 2. Die Bestimmungen gemäß Absatz
- Seite 183 und 184: Artikel 105b Obligatorische Angaben
- Seite 185 und 186: d) [...] 2. Abweichend von Absatz 1
- Seite 187 und 188: vii) Entwicklung von Verfahren und
- Seite 189 und 190: vii) Erhaltung und Ausbau des Erzeu
- Seite 191 und 192: ) ihnen eine Mindestanzahl von Erze
- Seite 193 und 194: 3. Wenn die Mitgliedstaaten von der
- Seite 195 und 196: 4. Die Vorschriften, deren Ausdehnu
- Seite 197 und 198: ABSCHNITT 3 ANPASSUNG DES ANGEBOTS
- Seite 199 und 200: c) die länderübergreifenden Organ
- Seite 201 und 202: f) Verfahren in Bezug auf die Ausla
- Seite 203 und 204: TEIL III HANDEL MIT DRITTLÄNDERN K
- Seite 205 und 206: 2. […] Im Hinblick auf weitere Be
- Seite 207 und 208: KAPITEL II EINFUHRZÖLLE Artikel 12
- Seite 209 und 210: ) das Einfuhrvolumen in einem belie
- Seite 211 und 212: KAPITEL III VERWALTUNG DER ZOLLKONT
- Seite 213 und 214: Artikel 127 Durchführungsbefugniss
- Seite 215 und 216: KAPITEL IV BESONDERE EINFUHRBESTIMM
- Seite 217 und 218: KAPITEL V SCHUTZMASSNAHMEN UND AKTI
- Seite 219 und 220: In hinreichend begründeten […] F
- Seite 221 und 222: 2. Die Erstattung bei der Ausfuhr v
- Seite 223 und 224: 4. Die Erstattung wird gewährt, we
- Seite 225 und 226: 3. Um […] den Verwaltungsaufwand
- Seite 227: Artikel 140 Durchführungsbefugniss
- Seite 231 und 232: ) die Kommission [...] ohne Anwendu
- Seite 233 und 234: 4. Die Feststellung der Unvereinbar
- Seite 235 und 236: Artikel 148 Einzelstaatliche Zahlun
- Seite 237 und 238: Die Mitgliedstaaten können ergänz
- Seite 239 und 240: TEIL V ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN KAPI
- Seite 241 und 242: ABSCHNITT 2 MARKTSTÜTZUNGSMASSNAHM
- Seite 243 und 244: ABSCHNITT 3 SPEZIFISCHE PROBLEME Ar
- Seite 245 und 246: (bb) die Kategorien der zu verarbei
- Seite 247 und 248: KAPITEL III RESERVE FÜR KRISEN IM
- Seite 249 und 250: 3. Die Befugnisübertragung gemäß
- Seite 251 und 252: KAPITEL II ÜBERGANGS- UND SCHLUSSB
- Seite 253 und 254: Artikel 164 Übergangsbestimmungen
- Seite 255 und 256: KN-Code Warenbezeichnung 1702 Ander
- Seite 257 und 258: Teil III: Zucker Der Zuckersektor u
- Seite 259 und 260: Teil VI: Hopfen Der Hopfensektor um
- Seite 261 und 262: Teil X: Verarbeitungserzeugnisse au
- Seite 263 und 264: Teil XI: Bananen Der Bananensektor
- Seite 265 und 266: Teil XVI: Milch und Milcherzeugniss
- Seite 267 und 268: Teil XX: Geflügelfleisch Der Gefl
- Seite 269 und 270: KN-Code Warenbezeichnung 0103 92 90
- Seite 271 und 272: KN-Code Warenbezeichnung ex 0710 Ge
- Seite 273 und 274: KN-Code Warenbezeichnung 15
- Seite 275 und 276: ANHANG II BEGRIFFSBESTIMMUNGEN GEM
- Seite 277 und 278: G. "Körner mit roten Rillen": Kör
TEIL IV<br />
WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN<br />
KAPITEL I<br />
VORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN<br />
Artikel 143<br />
Anwendung der Artikel 101 bis 106 des Ver<strong>tr</strong>ags<br />
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, finden die Artikel 101 bis 106 des<br />
Ver<strong>tr</strong>ags und die [...] entsprechenden Durchführungsbestimmungen vorbehaltlich der Artikel 144<br />
bis 145a dieser Verordnung auf alle in Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 102 des Ver<strong>tr</strong>ags<br />
genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen bezüglich der Produktion<br />
landwirtschaftlicher Erzeugnisse und des Handels mit diesen Erzeugnissen Anwendung.<br />
Artikel 144<br />
Ausnahmen bei den GAP-Zielen sowie den landwirtschaftlichen Erzeugerbe<strong>tr</strong>ieben und deren<br />
Vereinigungen<br />
1. Artikel 101 Absatz 1 des Ver<strong>tr</strong>ags findet keine Anwendung auf die in Artikel 143 dieser<br />
Verordnung genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die zur<br />
Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Ver<strong>tr</strong>ags notwendig sind.<br />
Artikel 101 Absatz 1 des Ver<strong>tr</strong>ags findet insbesondere keine Anwendung auf Vereinbarungen,<br />
Beschlüsse und Verhaltensweisen von landwirtschaftlichen Erzeugerbe<strong>tr</strong>ieben,<br />
Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbe<strong>tr</strong>ieben oder Vereinigungen dieser<br />
Erzeugervereinigungen oder gemäß Artikel 106 dieser Verordnung anerkannten<br />
Erzeugerorganisationen oder gemäß Artikel 107 dieser Verordnung anerkannten Vereinigungen<br />
von Erzeugerorganisationen, soweit sie ohne Preisbindung die Erzeugung oder den<br />
Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen<br />
für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse be<strong>tr</strong>effen,<br />
es sei denn, dass dadurch der Wettbewerb ausgeschlossen wird oder die Ziele des<br />
Artikels 39 des Ver<strong>tr</strong>ags gefährdet werden.<br />
<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 229<br />
ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE