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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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Artikel 140<br />

Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren<br />

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen für<br />

die Anwendung dieses Kapitels, insbesondere<br />

a) zur Neuverteilung der ausführbaren Mengen, die noch nicht zugewiesen oder genutzt<br />

wurden,<br />

aa) zur Methode für die Neuberechnung der Zahlung der Ausfuhrerstattung, wenn der in<br />

einer Lizenz aufgeführte Erzeugniscode oder Bestimmungsort nicht mit dem<br />

tatsächlichen Erzeugnis oder Bestimmungsort übereinstimmt;<br />

b) zu den in Artikel <s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong>3 Absatz 1 Buchstabe b genannten Erzeugnissen;<br />

c) zu den Verfahren für die zu stellende Sicherheit und deren Be<strong>tr</strong>ag;<br />

d) zur Anwendung von gemäß Artikel <s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong>9 Absatz 4a erlassenen Maßnahmen.<br />

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2<br />

erlassen.<br />

Artikel 141<br />

Sonstige Durchführungsbefugnisse<br />

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des in<br />

Artikel 162 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen werden,<br />

a) geeignete Maßnahmen festlegen, um einen Missbrauch der in Artikel <s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong>6 Absatz 2<br />

vorgesehenen Flexibilität, insbesondere im Zusammenhang mit dem<br />

An<strong>tr</strong>agstellungsverfahren, zu verhindern;<br />

b) die Maßnahmen festlegen, die für die Einhaltung der in Artikel <s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong>8 genannten<br />

Volumengrenzen erforderlich sind, einschließlich der Einstellung oder der Begrenzung<br />

der Erteilung von Ausfuhrlizenzen, wenn die Volumengrenzen überschritten werden<br />

oder überschritten zu werden drohen;<br />

c) Koeffizienten festsetzen, […] die für die Ausfuhrerstattungen im Einklang mit den gemäß<br />

Artikel <s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong>9 Absatz 6 erlassenen Vorschriften gelten.<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 227<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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