7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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Artikel trong>13trong>6 Gewährung von Ausfuhrerstattungen 1. Für die in Artikel trong>13trong>3 Absatz 1 Buchstabe a genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, wird die Erstattung nur nach Beantragung und nach Vorlage einer Ausfuhrlizenz gewährt. 2. Der auf die in Artikel trong>13trong>3 Absatz 1 Buchstabe a genannten Erzeugnisse anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt oder der sich aufgrund der betreffenden Ausschreibung ergibt, und im Fall einer differenzierten Erstattung der Betrag, der am selben Tag gilt a) für die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder b) für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht; in diesem Fall darf der anwendbare Betrag den Betrag, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt, nicht übersteigen. [...] 3. [...] trong>7329trong>/trong>13trong> tr/MT/tek 222 ANLAGE DGB 1 B DE

4. Die Erstattung wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die Erzeugnisse a) das Zollgebiet der Union im Einklang mit dem Ausfuhrverfahren des Artikels 161 des Zollkodex verlassen haben; b) bei einer differenzierten Erstattung die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Absatzes 2 Buchstabe b festgesetzt worden war. Artikel trong>13trong>7 Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder [...] Im Rindfleischsektor wird die Gewährung und Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Tiere von der Einhaltung der Tierschutzvorschriften der Union und insbesondere der Vorschriften zum Schutz von Tieren beim Transport abhängig gemacht. 2. [...] 3. [...] trong>7329trong>/trong>13trong> tr/MT/tek 223 ANLAGE DGB 1 B DE

4. Die Erstattung wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die Erzeugnisse<br />

a) das Zollgebiet der Union im Einklang mit dem Ausfuhrverfahren des Artikels 161<br />

des Zollkodex verlassen haben;<br />

b) bei einer differenzierten Erstattung die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder<br />

eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des<br />

Absatzes 2 Buchstabe b festgesetzt worden war.<br />

Artikel <s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong>7<br />

Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder<br />

[...] Im Rindfleischsektor wird die Gewährung und Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende<br />

Tiere von der Einhaltung der Tierschutzvorschriften der Union und insbesondere der<br />

Vorschriften zum Schutz von Tieren beim Transport abhängig gemacht.<br />

2. [...]<br />

3. [...]<br />

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