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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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Artikel <s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong>6<br />

Gewährung von Ausfuhrerstattungen<br />

1. Für die in Artikel <s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong>3 Absatz 1 Buchstabe a genannten Erzeugnisse, die in unverändertem<br />

Zustand ausgeführt werden, wird die Erstattung nur nach Bean<strong>tr</strong>agung und nach Vorlage<br />

einer Ausfuhrlizenz gewährt.<br />

2. Der auf die in Artikel <s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong>3 Absatz 1 Buchstabe a genannten Erzeugnisse anwendbare<br />

Erstattungsbe<strong>tr</strong>ag ist der Erstattungsbe<strong>tr</strong>ag, der am Tag der Lizenzbean<strong>tr</strong>agung gilt oder der<br />

sich aufgrund der be<strong>tr</strong>effenden Ausschreibung ergibt, und im Fall einer differenzierten<br />

Erstattung der Be<strong>tr</strong>ag, der am selben Tag gilt<br />

a) für die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder<br />

b) für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen<br />

Bestimmung abweicht; in diesem Fall darf der anwendbare Be<strong>tr</strong>ag den Be<strong>tr</strong>ag, der<br />

für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt, nicht übersteigen.<br />

[...]<br />

3. [...]<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 222<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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