7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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KAPITEL VI AUSFUHRERSTATTUNGEN Artikel trong>13trong>3 Geltungsbereich 1. Um die Ausfuhr folgender Erzeugnisse auf der Grundlage der Notierungen oder Preise, die auf dem Weltmarkt gelten, zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Union innerhalb der Grenzen der […] gemäß dem Vertrag geschlossenen internationalen Übereinkünfte […] durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden: a) Erzeugnisse der folgenden Sektoren, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden sollen: i) Getreide; ii) Reis; iii) Zucker hinsichtlich der in Anhang I Teil III Buchstaben b bis d und g aufgelisteten Erzeugnisse; iv) Rindfleisch; v) Milch und Milcherzeugnisse; vi) Schweinefleisch; vii) Eier; viii) Geflügelfleisch; b) unter Buchstabe a Ziffern i bis iii, v und vii aufgeführte Erzeugnisse, die in Form von Verarbeitungserzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates vom 30. November 2009 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren 45 und in Form von Zucker enthaltenden Erzeugnissen gemäß Anhang I Teil X Buchstabe b ausgeführt werden sollen. 45 ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10. trong>7329trong>/trong>13trong> tr/MT/tek 220 ANLAGE DGB 1 B DE

2. Die Erstattung bei der Ausfuhr von in Form von Verarbeitungserzeugnissen ausgeführten Erzeugnissen darf nicht höher sein als die Erstattung, die bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand Anwendung findet. 3. [...] Artikel trong>13trong>4 Zuteilung der Ausfuhrerstattungen Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird […] eine Methode herangezogen, die a) der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird, die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht sowie der Effizienz und der Struktur der Ausfuhren der Union und ihren Auswirkungen auf das Marktgleichgewicht Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen den betreffenden Marktteilnehmern, insbesondere zwischen kleinen und großen Marktteilnehmern, zu führen; b) unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse den Wirtschaftsteilnehmern den geringsten Verwaltungsaufwand verursacht. Artikel trong>13trong>5 Festsetzung der Ausfuhrerstattung 1. Die Ausfuhrerstattungen sind für dieselben Erzeugnisse in der gesamten Union gleich. Sie können je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, insbesondere wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder dies aufgrund der Verpflichtungen aus den […] gemäß dem Vertrag geschlossenen internationalen Übereinkünften notwendig ist. 2. Maßnahmen für die Festsetzung der Erstattungen werden vom Rat […] gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags ergriffen. trong>7329trong>/trong>13trong> tr/MT/tek 221 ANLAGE DGB 1 B DE

2. Die Erstattung bei der Ausfuhr von in Form von Verarbeitungserzeugnissen ausgeführten<br />

Erzeugnissen darf nicht höher sein als die Erstattung, die bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse<br />

in unverändertem Zustand Anwendung findet.<br />

3. [...]<br />

Artikel <s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong>4<br />

Zuteilung der Ausfuhrerstattungen<br />

Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird […] eine<br />

Methode herangezogen, die<br />

a) der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem be<strong>tr</strong>effenden Markt am ehesten gerecht<br />

wird, die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht sowie der Effizienz und<br />

der S<strong>tr</strong>uktur der Ausfuhren der Union und ihren Auswirkungen auf das Marktgleichgewicht<br />

Rechnung <strong>tr</strong>ägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen den be<strong>tr</strong>effenden<br />

Marktteilnehmern, insbesondere zwischen kleinen und großen Marktteilnehmern, zu führen;<br />

b) unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse den Wirtschaftsteilnehmern den<br />

geringsten Verwaltungsaufwand verursacht.<br />

Artikel <s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong>5<br />

Festsetzung der Ausfuhrerstattung<br />

1. Die Ausfuhrerstattungen sind für dieselben Erzeugnisse in der gesamten Union gleich. Sie<br />

können je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, insbesondere wenn dies<br />

die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte<br />

erfordern oder dies aufgrund der Verpflichtungen aus den […] gemäß dem Ver<strong>tr</strong>ag<br />

geschlossenen internationalen Übereinkünften notwendig ist.<br />

2. Maßnahmen für die Festsetzung der Erstattungen werden vom Rat […] gemäß Artikel 43<br />

Absatz 3 des Ver<strong>tr</strong>ags ergriffen.<br />

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