27.12.2013 Aufrufe

7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt und sind sofort<br />

wirksam.<br />

4. Die Kommission kann die gemäß Absatz 3 dieses Artikels ge<strong>tr</strong>offenen Schutzmaßnahmen<br />

der Union im Wege von Durchführungsrechtsakten aufheben oder ändern. Diese<br />

Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2<br />

erlassen. In hinreichend begründeten […] Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die<br />

Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 162 Absatz 3 sofort geltende<br />

Durchführungsrechtsakte.<br />

Artikel <s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong>2<br />

Aussetzung der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung und des aktiven<br />

Veredelungsverkehrs<br />

1. Wenn der EU-Markt durch die Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung oder den<br />

aktiven Veredelungsverkehr gestört wird oder gestört zu werden droht, kann die<br />

Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten auf An<strong>tr</strong>ag eines Mitgliedstaats oder<br />

von sich aus die Inanspruchnahme der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung oder<br />

des aktiven Veredelungsverkehrs für die Erzeugnisse der Sektoren Ge<strong>tr</strong>eide, Reis, Zucker,<br />

Olivenöl und Tafeloliven, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und<br />

Gemüse, Wein, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und<br />

Ziegenfleisch, Eier, Geflügelfleisch und Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs ganz<br />

oder teilweise aussetzen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren<br />

gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.<br />

Ist die Kommission mit einem An<strong>tr</strong>ag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie<br />

hierüber im Wege von Durchführungsrechtsakten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach<br />

Eingang des An<strong>tr</strong>ags. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren<br />

gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 218<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!