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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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Artikel <s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong>0<br />

Abweichungen für Einfuhrerzeugnisse und besondere Sicherheit im Weinsektor<br />

Abweichungen von Anhang VII Teil II Abschnitt B Nummer 5 oder Abschnitt C können für<br />

Einfuhrerzeugnisse gemäß Artikel 43 Absatz 2 des Ver<strong>tr</strong>ags im Zusammenhang mit den<br />

internationalen Verpflichtungen der Union erlassen werden.<br />

Im Falle von Abweichungen von Anhang VII Teil II Abschnitt B Nummer 5 müssen die Einführer<br />

zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei den bezeichneten<br />

Zollbehörden eine Sicherheit für diese Erzeugnisse stellen. Die Sicherheit wird freigegeben, wenn<br />

der Einführer gegenüber den Zollbehörden des Mitgliedstaats der Überführung in den zollrechtlich<br />

freien Verkehr den von diesen akzeptierten Nachweis erbracht hat, dass<br />

a) den Erzeugnissen die Abweichungen nicht zugute gekommen sind oder<br />

b) wenn ihnen die Abweichungen zugute gekommen sind, dass die Erzeugnisse nicht zur<br />

Weinbereitung verwendet wurden, oder, falls sie zur Weinbereitung verwendet wurden,<br />

dass die dabei entstandenen Erzeugnisse entsprechend gekennzeichnet worden sind.<br />

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften festlegen, um die<br />

einheitliche Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, einschließlich be<strong>tr</strong>effend die<br />

Sicherheitsbe<strong>tr</strong>äge und die entsprechende Kennzeichnung. Diese Durchführungsrechtsakte werden<br />

nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.<br />

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ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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