7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium
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Artikel 128 Sonstige Durchführungsbefugnisse 1. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 162 Absatz 2 oder 3 erlassen werden, die Bestimmungen zur Verwaltung des Verfahrens, mit dem gewährleistet wird, dass die im Rahmen des Einfuhrkontingents verfügbaren Mengen nicht überschritten werden, insbesondere durch Festsetzung eines Zuteilungskoeffizienten für jeden Antrag, wenn die verfügbaren Mengen erreicht sind, die Ablehnung noch anhängiger Anträge und erforderlichenfalls die Aussetzung der Antragstellung. 2. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 162 Absatz 2 oder 3 erlassen werden, Bestimmungen über die Neuzuteilung der nicht verwendeten Mengen erlassen. trong>7329trong>/trong>13trong> tr/MT/tek 214 ANLAGE DGB 1 B DE
KAPITEL IV BESONDERE EINFUHRBESTIMMUNGEN FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE Artikel 129 Hanfeinfuhren 1. Folgende Erzeugnisse dürfen in die Union nur eingeführt werden, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: a) Rohhanf des KN-Codes 5302 10 00 muss den in Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 28 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. […] mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik entsprechen; b) bei zur Aussaat bestimmten Samen von Hanfsorten des KN-Codes ex 1207 99 15 muss nachgewiesen werden, dass der Tetrahydrocannabinolgehalt der betreffenden Sorte nicht über dem gemäß Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 28 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. […] mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik festgesetzten Wert liegt; c) nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen des KN-Codes 1207 99 91 werden nur durch vom Mitgliedstaat anerkannte Einfuhrunternehmen eingeführt, um sicherzustellen, dass sie nicht zur Aussaat verwendet werden. 2. Dieser Artikel lässt strengere Bestimmungen unberührt, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Vertrag und den Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft erlassen haben. trong>7329trong>/trong>13trong> tr/MT/tek 215 ANLAGE DGB 1 B DE
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KAPITEL IV<br />
BESON<strong>DER</strong>E EINFUHRBESTIMMUNGEN FÜR BESTIM<strong>MT</strong>E ERZEUGNISSE<br />
Artikel 129<br />
Hanfeinfuhren<br />
1. Folgende Erzeugnisse dürfen in die Union nur eingeführt werden, wenn die nachstehenden<br />
Bedingungen erfüllt sind:<br />
a) Rohhanf des KN-Codes 5302 10 00 muss den in Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 28<br />
Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. […] mit Vorschriften über Direktzahlungen<br />
an Inhaber landwirtschaftlicher Be<strong>tr</strong>iebe im Rahmen von Stützungsregelungen der<br />
Gemeinsamen Agrarpolitik entsprechen;<br />
b) bei zur Aussaat bestimmten Samen von Hanfsorten des KN-Codes ex 1207 99 15<br />
muss nachgewiesen werden, dass der Te<strong>tr</strong>ahydrocannabinolgehalt der be<strong>tr</strong>effenden<br />
Sorte nicht über dem gemäß Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 28 Buchstabe h der<br />
Verordnung (EU) Nr. […] mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber<br />
landwirtschaftlicher Be<strong>tr</strong>iebe im Rahmen von Stützungsregelungen der<br />
Gemeinsamen Agrarpolitik festgesetzten Wert liegt;<br />
c) nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen des KN-Codes 1207 99 91 werden nur<br />
durch vom Mitgliedstaat anerkannte Einfuhrunternehmen eingeführt, um<br />
sicherzustellen, dass sie nicht zur Aussaat verwendet werden.<br />
2. Dieser Artikel lässt s<strong>tr</strong>engere Bestimmungen unberührt, die die Mitgliedstaaten im Einklang<br />
mit dem Ver<strong>tr</strong>ag und den Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen über die<br />
Landwirtschaft erlassen haben.<br />
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