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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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Artikel 127<br />

Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren<br />

1. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes festlegen:<br />

a) die Zollkontingente auf Jahresbasis, die erforderlichenfalls in geeigneter Weise<br />

gestaffelt sind, und das anzuwendende Verwaltungsverfahren;<br />

b) Verfahren […] für die Anwendung der Sonderbestimmungen in der Übereinkunft<br />

oder im Rechtsakt zur Verabschiedung der Einfuhr- oder Ausfuhrregelung,<br />

insbesondere be<strong>tr</strong>effend<br />

i) Garantien in Bezug auf Art, Herkunft und Ursprung des Erzeugnisses,<br />

ii) die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Ziffer i genannten<br />

Garantien;<br />

iii) die Vorlage eines vom Ausfuhrland ausgestellten Dokuments;<br />

iv) Bestimmung und Verwendung der Erzeugnisse;<br />

c) die Gültigkeitsdauer der Lizenzen oder Genehmigungen;<br />

d) die Verfahren für die zu stellende Sicherheit und deren Be<strong>tr</strong>ag;<br />

e) die Verwendung von Lizenzen und erforderlichenfalls besondere Maßnahmen […],<br />

insbesondere be<strong>tr</strong>effend die Bedingungen, unter denen Einfuhran<strong>tr</strong>äge gestellt und<br />

im Rahmen des Zollkontingents Genehmigungen erteilt werden;<br />

f) die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Inhalt, der Form, der<br />

Ausstellung und der Verwendung des in Artikel 126 Absatz 2 genannten<br />

Dokuments.<br />

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz<br />

2 erlassen.<br />

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ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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