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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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(47h) Es sollten Übergangsbestimmungen festgelegt werden, um einen reibungslosen Übergang<br />

von der früheren Pflanzungsrech<strong>tr</strong>egelung zu der neuen Regelung zu gewährleisten und<br />

insbesondere zu verhindern, dass vor Beginn der Anwendung der neuen Regelung zu<br />

viele Anpflanzungen getätigt werden.<br />

(47i)<br />

Es sind wirksame Kon<strong>tr</strong>ollen nicht genehmigter Anpflanzungen vonnöten, um<br />

sicherzustellen, dass die Vorschriften der neuen Regelung eingehalten werden.<br />

(47j)<br />

Um eine harmonisierte und wirksame Durchführung der neuen Regelung für die<br />

Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen von Reben sicherzustellen, sollte<br />

der Kommission die Befugnis zum Erlass bestimmter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des<br />

Ver<strong>tr</strong>ags über<strong>tr</strong>agen werden, und zwar in Bezug auf die notwendigen Maßnahmen, die in<br />

erster Linie die etwaigen Voraussetzungen für eine objektive und nichtdiskriminierende<br />

Berücksichtigung der An<strong>tr</strong>äge auf Genehmigungen, die Sanktionen für die Erzeuger, die<br />

die ihnen gewährten Genehmigungen nicht in Anspruch nehmen, die Voraussetzungen<br />

für die Befreiung bestimmter Rebpflanzungen von der Regelung, die Vorschriften im<br />

Zusammenhang mit den Prioritätskriterien, die zusätzliche Aufnahme von<br />

Prioritätskriterien und das Nebeneinanderbestehen von Rebflächen, für die im Hinblick<br />

auf die Erteilung einer Genehmigung eine Rodungspflicht besteht, be<strong>tr</strong>effen.<br />

(48) Die Anwendung von Normen für die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse kann zu<br />

einer Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung<br />

sowie der Qualität dieser Erzeugnisse bei<strong>tr</strong>agen. Die Anwendung solcher Normen liegt<br />

daher im Interesse der Erzeuger, der Händler und der Verbraucher.<br />

(49) Gemäß der Mitteilung der Kommission über die Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse 9 und<br />

der nachfolgenden Debatten wird es als zweckmäßig erachtet, sektor- oder<br />

erzeugnisspezifische Vermarktungsnormen beizubehalten, um den Erwartungen der<br />

Verbraucher gerecht zu werden und zugleich zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen<br />

Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen<br />

wie auch zur Förderung ihrer Qualität beizu<strong>tr</strong>agen.<br />

9<br />

KOM(2009) 234 endgültig.<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 21<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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