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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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2. Zum Zweck der Anwendung von Artikel 248 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 […]<br />

umfassen die von den Zollbehörden vorzunehmenden Kon<strong>tr</strong>ollen, um festzustellen, ob eine<br />

Sicherheit gestellt werden sollte, eine Kon<strong>tr</strong>olle des Zollwerts im Vergleich zum Wert je<br />

Einheit der be<strong>tr</strong>effenden Erzeugnisse gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex.<br />

3. Um […] die Wirksamkeit der Regelung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis<br />

über<strong>tr</strong>agen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, die vorsehen, dass die von<br />

den Zollbehörden vorgenommenen Kon<strong>tr</strong>ollen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels<br />

zusätzlich oder als Alternative zur Kon<strong>tr</strong>olle des Zollwerts im Vergleich zum Wert je<br />

Einheit eine Kon<strong>tr</strong>olle des Zollwerts im Vergleich zu einem anderen Wert umfassen müssen.<br />

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die<br />

Berechnung des anderen Wertes gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes. Diese<br />

Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2<br />

erlassen.<br />

Artikel 123<br />

Zusätzliche Einfuhrzölle<br />

1. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erzeugnisse der<br />

Sektoren Ge<strong>tr</strong>eide, Reis, Zucker, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und<br />

Gemüse, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und<br />

Ziegenfleisch, Eier, Geflügelfleisch und Bananen sowie die Traubensaft- und<br />

Traubenmosterzeugnisse bestimmen, bei deren Einfuhr zur Vermeidung oder Behebung von<br />

Nachteilen, die sich aus diesen Einfuhren für den EU-Markt ergeben können, zu dem im<br />

Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben wird,<br />

wenn<br />

a) die Einfuhren zu Preisen erfolgen, die unter dem von der Union der<br />

Welthandelsorganisation mitgeteilten Preisniveau liegen ("Auslösungspreis"), oder<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 208<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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