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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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c) die länderübergreifenden Organisationen und Vereinigungen und den Grundsatz der<br />

Leistung von Amtshilfe durch die jeweils zuständigen Behörden im Falle der<br />

länderübergreifenden Zusammenarbeit, einschließlich der unter den Buchstaben a<br />

und b des vorliegenden Artikels genannten Vorschriften;<br />

d) die Auslagerung und die Art von Tätigkeiten, die ausgelagert werden dürfen, und<br />

die Bereitstellung von technischen Mitteln durch Organisationen oder<br />

Vereinigungen;<br />

e) die Grundlage für die Berechnung der Mindestmenge bzw. des Mindestwerts der<br />

vermarktbaren Erzeugung der Organisationen und Vereinigungen;<br />

ea) die Zulassung von Mitgliedern, die keine Erzeuger sind, im Falle von<br />

Erzeugerorganisationen, und von Mitgliedern, die keine Erzeugerorganisationen<br />

sind, im Falle von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen;<br />

f) die Ausdehnung bestimmter Vorschriften der Organisationen gemäß Artikel 110 auf<br />

Nichtmitglieder und die obligatorische Zahlung von Finanzbei<strong>tr</strong>ägen durch<br />

Nichtmitglieder gemäß Artikel 111, einschließlich der Verwendung und Zuweisung<br />

dieser Zahlung durch diese Organisationen und eines Verzeichnisses der<br />

s<strong>tr</strong>engeren Erzeugungsvorschriften, die gemäß Artikel 110 Absatz 4 Unterabsatz 1<br />

Buchstabe b ausgedehnt werden dürfen, während zugleich sichergestellt wird, dass<br />

diese Organisationen gegenüber Nichtmitgliedern <strong>tr</strong>ansparent und<br />

rechenschaftspflichtig sind und dass Mitgliedern dieser Organisationen keine<br />

günstigere Behandlung zuteil wird als Nichtmitgliedern, insbesondere was den<br />

Rückgriff auf die obligatorische Zahlung von Mitgliedsbei<strong>tr</strong>ägen anbelangt;<br />

g) weitere Anforderungen hinsichtlich der Repräsentativität der in Artikel 110<br />

genannten Organisationen, die be<strong>tr</strong>effenden Wirtschaftsbezirke, einschließlich<br />

einer Prüfung ihrer Abgrenzung durch die Kommission, die Mindestdauer, während<br />

der die Vorschriften vor ihrer Ausdehnung gelten müssen, die Personen oder<br />

Organisationen, für die die Vorschriften oder Bei<strong>tr</strong>äge gelten, und die Umstände,<br />

unter denen die Kommission verlangen kann, dass die Ausdehnung der Vorschriften<br />

oder obligatorischen Bei<strong>tr</strong>äge abgelehnt oder zurückgezogen wird.<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 199<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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