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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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Artikel 111<br />

Finanzbei<strong>tr</strong>äge nicht angeschlossener Erzeuger<br />

Werden die Vorschriften einer anerkannten Erzeugerorganisation, einer anerkannten Vereinigung<br />

von Erzeugerorganisationen oder eines anerkannten Branchenverbands gemäß Artikel 110<br />

ausgedehnt und sind die unter diese Vorschriften fallenden Tätigkeiten von allgemeinem<br />

wirtschaftlichem Interesse für die Personen, deren Tätigkeit sich auf die be<strong>tr</strong>effenden Erzeugnisse<br />

bezieht, so kann der Mitgliedstaat, der die Anerkennung erteilt hat, die organisationsfremden<br />

Einzelunternehmen oder Gruppierungen, denen diese Maßnahmen zugute kommen, zur En<strong>tr</strong>ichtung<br />

eines Be<strong>tr</strong>ags in voller oder anteiliger Höhe der Mitgliedsbei<strong>tr</strong>äge an die Organisation verpflichten,<br />

soweit diese zur Deckung der unmittelbar aus der Durchführung der be<strong>tr</strong>effenden Tätigkeiten<br />

entstehenden Kosten bestimmt sind.<br />

Dieser Artikel gilt nicht für die Erzeugerorganisationen und Branchenverbände gemäß<br />

Artikel 106 Absatz 2, Artikel 107 Absatz 2 bzw. Artikel 108 Absatz 2; ferner lässt er in Bezug auf<br />

diese Organisationen die geltenden nationalen Vorschriften unberührt.<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 196<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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