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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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4. Die Vorschriften, deren Ausdehnung auf andere Marktteilnehmer gemäß Absatz 1 bean<strong>tr</strong>agt<br />

werden können, müssen sich auf eines der folgenden Ziele beziehen:<br />

a) Meldung der Erzeugung und der Marktgegebenheiten;<br />

b) s<strong>tr</strong>engere Produktionsvorschriften als die Unions- oder einzelstaatlichen<br />

Vorschriften;<br />

c) Erstellung von Musterver<strong>tr</strong>ägen, die mit den Unionsvorschriften vereinbar sind;<br />

d) Vermarktungsvorschriften;<br />

e) Umweltschutzbestimmungen;<br />

f) Maßnahmen zur Förderung und Ausschöpfung des Produktpotenzials;<br />

g) Maßnahmen zum Schutz des ökologischen Landbaus, der Ursprungsbezeichnungen,<br />

Gütesiegel und geografischen Angaben;<br />

h) Forschungstätigkeit im Hinblick auf eine verstärkte Valorisierung der Erzeugnisse,<br />

insbesondere durch neue Verwendungsmöglichkeiten ohne Gefährdung der<br />

Volksgesundheit;<br />

i) Untersuchungen, die auf die Qualitätsverbesserung der Erzeugnisse abzielen;<br />

j) die Entwicklung von Anbauweisen mit geringerem Einsatz von<br />

Pflanzenschutzmitteln oder Tierarzneimitteln unter Gewährleistung des Boden- und<br />

des Umweltschutzes;<br />

k) die Definition von Mindestqualitätsnormen und von Mindestnormen für die<br />

Verpackung und Aufmachung;<br />

l) die Verwendung von zertifiziertem Saatgut und die Förderung der Qualitätskon<strong>tr</strong>olle.<br />

Diese Vorschriften dürfen sich nicht nachteilig auf die anderen Marktteilnehmer in dem<br />

be<strong>tr</strong>effenden Mitgliedstaat oder der Union auswirken, keine der in Artikel 145 Absatz 4<br />

aufgeführten Auswirkungen haben und nicht im Widerspruch zum geltenden Unionsrecht<br />

und einzelstaatlichen Recht stehen.<br />

5. Dieser Artikel gilt nicht für die Erzeugerorganisationen und Branchenverbände gemäß<br />

Artikel 106 Absatz 2, Artikel 107 Absatz 2 bzw. Artikel 108 Absatz 2; ferner lässt er in<br />

Bezug auf diese Organisationen die geltenden nationalen Vorschriften unberührt.<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 195<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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