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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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ABSCHNITT 2<br />

AUSDEHNUNG <strong>DER</strong> VORSCHRIFTEN UND OBLIGATORISCHE BEITRÄGE<br />

Artikel 110<br />

Ausdehnung der Vorschriften<br />

1. Wird eine anerkannte Erzeugerorganisation, eine anerkannte Vereinigung von<br />

Erzeugerorganisationen oder ein anerkannter Branchenverband, die bzw. der in einem<br />

bestimmten Wirtschaftsbezirk oder Wirtschaftsbezirken eines Mitgliedstaats tätig ist, als<br />

repräsentativ für die Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung eines bestimmten<br />

Erzeugnisses angesehen, so kann der be<strong>tr</strong>effende Mitgliedstaat auf An<strong>tr</strong>ag dieser<br />

Organisation bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte<br />

Verhaltensweisen der Organisation für der Organisation oder Vereinigung nicht<br />

angehörende Einzelunternehmen oder Gruppierungen, die in diesem Wirtschaftsbezirk bzw.<br />

diesen Wirtschaftsbezirken tätig sind, befristet verbindlich vorschreiben.<br />

2. Ein "Wirtschaftsbezirk" ist ein geografisches Gebiet, das aus unmittelbar nebeneinander<br />

liegenden oder benachbarten Produktionsgebieten besteht, in denen einheitliche<br />

Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen herrschen.<br />

3. Eine Organisation oder Vereinigung gilt als repräsentativ, wenn in dem be<strong>tr</strong>effenden<br />

Wirtschaftsbezirk bzw. den be<strong>tr</strong>effenden Wirtschaftsbezirken eines Mitgliedstaats<br />

a) folgender Prozentsatz der Produktions-, Handels- oder Verarbeitungsmenge des<br />

be<strong>tr</strong>effenden Erzeugnisses bzw. der be<strong>tr</strong>effenden Erzeugnisse auf sie entfallen:<br />

i) bei Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse mindestens 60% oder<br />

ii) in anderen Fällen mindestens zwei Drittel und<br />

b) ihr bei Erzeugerorganisationen mehr als 50 % der be<strong>tr</strong>effenden Erzeuger angehören.<br />

Wenn der An<strong>tr</strong>ag auf Ausdehnung der Vorschriften auf andere Marktteilnehmer mehrere<br />

Regionen be<strong>tr</strong>ifft, muss die Organisation oder Vereinigung die Mindes<strong>tr</strong>epräsentativität im<br />

Sinne von Unterabsatz 1 für jeden der angeschlossenen Teilbereiche in allen be<strong>tr</strong>effenden<br />

Wirtschaftsbezirken nachweisen.<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 194<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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