7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium
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Artikel 109d Branchenverbände in den Sektoren Olivenöl und Tafeloliven sowie Tabak Bei Branchenverbänden in den Sektoren Olivenöl und Tafeloliven sowie Tabak kann das spezifische Ziel gemäß Artikel 108 Absatz 1 Buchstabe c auch mindestens eine der folgenden Zielsetzungen einschließen: a) Zusammenfassung und Koordinierung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung der Mitglieder; b) gemeinsame Anpassung der Erzeugung und Verarbeitung an die Markterfordernisse und Verbesserung der Erzeugnisse; c) Förderung der Rationalisierung und Verbesserung der Erzeugung und Verarbeitung. Artikel 109e Anerkennung von Branchenverbänden im Sektor Milch und Milcherzeugnisse 1. Die Mitgliedstaaten können Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse anerkennen, wenn diese Branchenverbände a) die Anforderungen von Artikel 108 Absatz 2 erfüllen; b) ihre Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Hoheitsgebiets ausüben, c) einen wesentlichen Anteil der in Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe a genannten Wirtschaftszweige vertreten; d) Erzeugnisse im Sektor Milch und Milcherzeugnisse weder selbst erzeugen noch verarbeiten noch vermarkten. 2. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Branchenverbände, die vor dem 2. April 2012 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt worden sind und die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen, als nach Artikel 108 Absatz 2 anerkannte Branchenverbände zu betrachten sind. trong>7329trong>/trong>13trong> tr/MT/tek 192 ANLAGE DGB 1 B DE
3. Wenn die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit der Anerkennung eines Branchenverbands gemäß Absatz 1 und/oder Absatz 2 Gebrauch machen, a) entscheiden sie innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung des Branchenverbands. Der Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem der Branchenverband seinen Sitz hat; b) führen sie in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durch, um festzustellen, ob die anerkannten Branchenverbände die mit ihrer Anerkennung verbundenen Bedingungen erfüllen; c) erlassen sie im Falle der Nichteinhaltung oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieser Verordnung die von ihnen festgelegten Sanktionsmaßnahmen gegen diese Organisationen und entscheiden erforderlichenfalls über den Entzug ihrer Anerkennung; d) entziehen sie die Anerkennung, wenn i) die in diesem Artikel für die Anerkennung vorgesehenen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; ii) der Branchenverband an Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nach Artikel 145a Absatz 4 beteiligt ist, ungeachtet der möglichen Sanktionen nach nationalem Recht; iii) der Branchenverband seiner Mitteilungspflicht nach Artikel 145a Absatz 2 nicht nachkommt; e) teilen sie der Kommission einmal jährlich spätestens bis zum 31. März die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mit, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben. trong>7329trong>/trong>13trong> tr/MT/tek 193 ANLAGE DGB 1 B DE
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3. Wenn die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit der Anerkennung eines Branchenverbands<br />
gemäß Absatz 1 und/oder Absatz 2 Gebrauch machen,<br />
a) entscheiden sie innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen<br />
zweckdienlichen Nachweisen versehenen An<strong>tr</strong>ags über die Anerkennung des<br />
Branchenverbands. Der An<strong>tr</strong>ag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem der<br />
Branchenverband seinen Sitz hat;<br />
b) führen sie in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kon<strong>tr</strong>ollen durch, um<br />
festzustellen, ob die anerkannten Branchenverbände die mit ihrer Anerkennung<br />
verbundenen Bedingungen erfüllen;<br />
c) erlassen sie im Falle der Nichteinhaltung oder von Unregelmäßigkeiten<br />
hinsichtlich der Bestimmungen dieser Verordnung die von ihnen festgelegten<br />
Sanktionsmaßnahmen gegen diese Organisationen und entscheiden<br />
erforderlichenfalls über den Entzug ihrer Anerkennung;<br />
d) entziehen sie die Anerkennung, wenn<br />
i) die in diesem Artikel für die Anerkennung vorgesehenen Voraussetzungen<br />
nicht mehr erfüllt sind;<br />
ii) der Branchenverband an Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander<br />
abgestimmten Verhaltensweisen nach Artikel 145a Absatz 4 beteiligt ist,<br />
ungeachtet der möglichen Sanktionen nach nationalem Recht;<br />
iii) der Branchenverband seiner Mitteilungspflicht nach Artikel 145a Absatz 2<br />
nicht nachkommt;<br />
e) teilen sie der Kommission einmal jährlich spätestens bis zum 31. März die<br />
Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der<br />
Anerkennung mit, die sie im vorherigen Kalenderjahr ge<strong>tr</strong>offen haben.<br />
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