7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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7[...] Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck a) "nationale Wettbewerbsbehörde" die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 101 und 102 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln 39 genannte Behörde; b) "kleine und mittlere Unternehmen" Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen 40 . 8. Die Mitgliedstaaten, in denen die Verhandlungen gemäß diesem Artikel stattfinden, teilen der Kommission die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe f und Absatz 6 mit. Artikel 105a Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe 1. Auf Anfrage einer gemäß Artikel 106 Absatz 2 anerkannten Erzeugerorganisation, einem gemäß Artikel 108 Absatz 2 anerkannten Branchenverband oder einer Gruppe von Erzeugern oder Verarbeitern gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 kann ein Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum verbindliche Bestimmungen für die Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 festlegen. 39 40 ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36. trong>7329trong>/trong>13trong> tr/MT/tek 180 ANLAGE DGB 1 B DE

2. Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 müssen den Bedingungen gemäß Absatz 4 entsprechen und unterliegen einer zuvor getroffenen Vereinbarung zwischen den Parteien in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 510/2006. Eine derartige Vereinbarung muss zwischen mindestens zwei Dritteln der Milcherzeuger oder ihrer Vertreter, die mindestens zwei Drittel der für die Erzeugung des Käses gemäß Absatz 1 verwendeten Rohmilch erzeugen, sowie gegebenenfalls von mindestens zwei Dritteln der Erzeuger dieses Käses, die mindestens zwei Drittel der Erzeugung dieses Käses in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 umfassen, getroffen werden. 3. Im Sinne von Absatz 1 ist für Käse mit geschützter geografischer Angabe das geografische Herkunftsgebiet der Rohmilch gemäß der Produktspezifikation des Käses identisch mit dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 bezüglich dieses Käses. 4. Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 a) betreffen nur die Steuerung des Angebots des jeweiligen Erzeugnisses und haben zum Ziel, das Angebot des Käses an die Nachfrage anzupassen; b) dürfen sich nur auf das betreffende Erzeugnis auswirken; c) dürfen nur für höchstens drei Jahre verbindlich vorgeschrieben werden und können nach Ablauf dieses Zeitraums auf eine erneute Anfrage gemäß Absatz 1 hin erneuert werden; d) dürfen den Handel mit anderen Erzeugnissen außer den von den Bestimmungen gemäß Absatz 1 betroffenen nicht beeinträchtigen; e) dürfen sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Käses beziehen; f) dürfen keine Preisfestsetzung erlauben, auch wenn Preise nur zur Orientierung oder als Empfehlung festgesetzt werden; trong>7329trong>/trong>13trong> tr/MT/tek 181 ANLAGE DGB 1 B DE

2. Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 müssen den Bedingungen gemäß Absatz 4<br />

entsprechen und unterliegen einer zuvor ge<strong>tr</strong>offenen Vereinbarung zwischen den<br />

Parteien in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der<br />

Verordnung (EG) Nr. 510/2006. Eine derartige Vereinbarung muss zwischen mindestens<br />

zwei Dritteln der Milcherzeuger oder ihrer Ver<strong>tr</strong>eter, die mindestens zwei Drittel der für<br />

die Erzeugung des Käses gemäß Absatz 1 verwendeten Rohmilch erzeugen, sowie<br />

gegebenenfalls von mindestens zwei Dritteln der Erzeuger dieses Käses, die mindestens<br />

zwei Drittel der Erzeugung dieses Käses in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 4<br />

Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 umfassen, ge<strong>tr</strong>offen werden.<br />

3. Im Sinne von Absatz 1 ist für Käse mit geschützter geografischer Angabe das<br />

geografische Herkunftsgebiet der Rohmilch gemäß der Produktspezifikation des Käses<br />

identisch mit dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der<br />

Verordnung (EG) Nr. 510/2006 bezüglich dieses Käses.<br />

4. Die Bestimmungen gemäß Absatz 1<br />

a) be<strong>tr</strong>effen nur die Steuerung des Angebots des jeweiligen Erzeugnisses und haben<br />

zum Ziel, das Angebot des Käses an die Nachfrage anzupassen;<br />

b) dürfen sich nur auf das be<strong>tr</strong>effende Erzeugnis auswirken;<br />

c) dürfen nur für höchstens drei Jahre verbindlich vorgeschrieben werden und<br />

können nach Ablauf dieses Zei<strong>tr</strong>aums auf eine erneute Anfrage gemäß Absatz 1<br />

hin erneuert werden;<br />

d) dürfen den Handel mit anderen Erzeugnissen außer den von den Bestimmungen<br />

gemäß Absatz 1 be<strong>tr</strong>offenen nicht beein<strong>tr</strong>ächtigen;<br />

e) dürfen sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des be<strong>tr</strong>effenden<br />

Käses beziehen;<br />

f) dürfen keine Preisfestsetzung erlauben, auch wenn Preise nur zur Orientierung<br />

oder als Empfehlung festgesetzt werden;<br />

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