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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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Bei Verhandlungen, die die Erzeugung von mehr als einem Mitgliedstaat zum Gegenstand<br />

haben, fasst die Kommission den in Unterabsatz 1 genannten Beschluss im Wege eines nach<br />

dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erlassenen<br />

Durchführungsrechtsakts. In allen anderen Fällen wird er von der nationalen<br />

Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats gefasst, dessen Erzeugung Gegenstand der<br />

Verhandlungen ist.<br />

Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Beschlüsse gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu<br />

dem sie den be<strong>tr</strong>offenen Unternehmen mitgeteilt werden.<br />

6. Die entsprechend dem Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes zuständige<br />

Wettbewerbsbehörde kann, abweichend von Absatz 2 Buchstabe c […] und Absatz 3 –<br />

selbst wenn […] die darin festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden –, in<br />

Einzelfällen beschließen, dass die be<strong>tr</strong>effende Erzeugerorganisation bestimmte<br />

Verhandlungen wieder aufzunehmen hat oder keine Verhandlungen führen darf, wenn sie<br />

dies als erforderlich erachtet, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten oder um ernsthaften<br />

Schaden von auf ihrem Hoheitsgebiet angesiedelten kleinen und mittleren Unternehmen, die<br />

Rohmilch verarbeiten, abzuwenden.<br />

Bei Verhandlungen, die mehr als einen Mitgliedstaat zum Gegenstand haben, ist der im<br />

ersten Unterabsatz beschriebene Beschluss ohne die Verfahren nach Artikel 162 Absatz 2<br />

oder 3 von der Kommission zu fassen. […] In allen anderen Fällen wird der Beschluss von<br />

der nationalen Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats gefasst, […] auf den sich die<br />

Verhandlungen beziehen.<br />

Die […] Beschlüsse im Sinne dieses Absatzes gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den<br />

be<strong>tr</strong>offenen Unternehmen mitgeteilt werden.<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 179<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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