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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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ABSCHNITT 3<br />

MILCH UND MILCHERZEUGNISSE<br />

Artikel 104<br />

Ver<strong>tr</strong>agsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse<br />

1. Beschließt ein Mitgliedstaat, dass für jede Rohmilchlieferung eines Landwirts an einen<br />

Rohmilch verarbeitenden Be<strong>tr</strong>ieb auf seinem Hoheitsgebiet ein schriftlicher Ver<strong>tr</strong>ag<br />

zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist und/oder dass Erstankäufer ein<br />

schriftliches Ver<strong>tr</strong>agsangebot für Rohmilchlieferungen durch Landwirte vorzulegen<br />

haben, so müssen solche Ver<strong>tr</strong>äge und/oder Ver<strong>tr</strong>agsangebote die in Absatz 2 festgelegten<br />

Bedingungen erfüllen.<br />

[…] Beschließt dieser Mitgliedstaat, dass für Rohmilchlieferungen durch Landwirte an<br />

einen Rohmilch verarbeitenden Be<strong>tr</strong>ieb ein schriftlicher Ver<strong>tr</strong>ag zwischen den beteiligten<br />

Parteien abzuschließen ist, so muss der be<strong>tr</strong>effende Mitgliedstaat ebenfalls festlegen, für<br />

welche Stufe bzw. Stufen der Lieferung ein solcher Ver<strong>tr</strong>ag abzuschließen ist, wenn die<br />

Rohmilchlieferung durch einen oder mehrere Abholer vorgenommen wird. […] Im Sinne<br />

dieses Artikels bezeichnet der Begriff "Abholer" ein Unternehmen, das Rohmilch von einem<br />

Landwirt oder einem weiteren Abholer zu einem Rohmilch verarbeitendem Be<strong>tr</strong>ieb oder<br />

einem weiteren Abholer befördert, wobei das Eigentum an der Rohmilch bei jeder Stufe der<br />

Lieferung über<strong>tr</strong>agen wird.<br />

2. Der Ver<strong>tr</strong>ag und/oder das Ver<strong>tr</strong>agsangebot<br />

a) ist vor der Lieferung abzuschließen bzw. vorzulegen;<br />

b) ist schriftlich abzuschließen bzw. vorzulegen;<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 174<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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