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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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Artikel 103<br />

Begleitdokumente und Register<br />

1. Die Erzeugnisse des Weinsektors werden innerhalb der Union mit einem amtlich<br />

zugelassenen Begleitdokument in den Verkehr gebracht.<br />

2. Alle natürlichen oder juristischen Personen und Personenvereinigungen, die in Ausübung<br />

ihres Berufs Erzeugnisse des Weinsektors besitzen, insbesondere die Erzeuger,<br />

Abfüllbe<strong>tr</strong>iebe, Verarbeitungsbe<strong>tr</strong>iebe und Händler, sind verpflichtet, über die Ein- und<br />

Ausgänge dieser Erzeugnisse Register zu führen.<br />

3. Um […] den Transport von Weinerzeugnissen und deren Überprüfung durch die<br />

Mitgliedstaaten zu erleichtern, wird der Kommission die Befugnis über<strong>tr</strong>agen, delegierte<br />

Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen be<strong>tr</strong>effend<br />

a) Vorschriften über das Begleitdokument und seine Verwendung;<br />

b) die Bedingungen, unter denen ein Begleitdokument als Bescheinigung für geschützte<br />

Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben gilt;<br />

c) die Verpflichtung zur Führung eines Registers und dessen Verwendung;<br />

d) die Personen, die ein Register führen müssen, und welche Personen von der<br />

Verpflichtung zum Führen eines Registers befreit sind;<br />

e) die im Register aufzuführenden Vorgänge.<br />

4. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes erlassen:<br />

a) Vorschriften über die Bestandteile des Registers, die darin aufzuführenden<br />

Erzeugnisse, Fristen für die Ein<strong>tr</strong>agungen in die Register und die Schließung der<br />

Register;<br />

b) Maßnahmen zur Aufforderung der Mitgliedstaaten, den annehmbaren<br />

Höchstverlustprozentsatz festzusetzen;<br />

c) allgemeine und Übergangsbestimmungen für das Führen der Register;<br />

d) Vorschriften darüber, wie lange die Begleitdokumente und Register aufbewahrt<br />

werden müssen.<br />

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz<br />

2 erlassen.<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 173<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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