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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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2. Unbeschadet von Absatz 1 ist der Name einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer<br />

geschützten geografischen Angabe oder ein <strong>tr</strong>aditioneller Begriff gemäß Artikel 89<br />

Buchstabe b auf dem Etikett in der Sprache bzw. den Sprachen aufzuführen, auf die sich der<br />

Schutz ers<strong>tr</strong>eckt. Bei einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten<br />

geografischen Angabe oder einzelstaatlichen besonderen Bezeichnung, für die nicht das<br />

lateinische Alphabet verwendet wird, kann der Name auch in einer Amtssprache oder in<br />

mehreren Amtssprachen der Union angegeben werden.<br />

Artikel 99<br />

Delegierte Befugnisse<br />

1. Der Kommission wird die Befugnis über<strong>tr</strong>agen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu<br />

erlassen, um die Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels<br />

festzulegen.<br />

2. Um […] den Besonderheiten des Weinsektors Rechnung zu <strong>tr</strong>agen, kann die Kommission<br />

im Wege von delegierten Rechtsakten […] Vorschriften und Einschränkungen festlegen<br />

be<strong>tr</strong>effend<br />

a) die Aufmachung und die Verwendung von Angaben auf den Etiketten, die nicht in<br />

diesem Abschnitt vorgesehen sind;<br />

b) obligatorische Angaben, insbesondere<br />

i) die bei den obligatorischen Angaben zu verwendenden Begriffe und die<br />

Bedingungen für ihre Verwendung;<br />

ii) die Begriffe be<strong>tr</strong>effend einen Be<strong>tr</strong>ieb und die Bedingungen für ihre<br />

Verwendung;<br />

iii) Bestimmungen, gemäß denen die Erzeugermitgliedstaaten zusätzliche<br />

Vorschriften für die obligatorischen Angaben festlegen können;<br />

iv) Bestimmungen, die weitere Abweichungen zusätzlich zu denjenigen gemäß<br />

Artikel 96 Absatz 2 hinsichtlich der Nichtangabe der Kategorie des<br />

Weinbauerzeugnisses erlauben, und<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 167<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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