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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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2. Unbeschadet des Artikels 77 Absatz 3 verfahren die Mitgliedstaaten in Bezug auf die<br />

Verwendung der Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels<br />

bei Weinen ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe<br />

wie folgt:<br />

a) Sie erlassen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sicherstellen, dass<br />

Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kon<strong>tr</strong>ollverfahren zur Gewährleistung der<br />

Richtigkeit der be<strong>tr</strong>effenden Angaben bestehen.<br />

b) Sie können auf der Grundlage nichtdiskriminierender und objektiver Kriterien und<br />

unter gebührender Berücksichtigung des fairen Wettbewerbs für Weine, die aus<br />

Kelter<strong>tr</strong>aubensorten in ihrem Gebiet hergestellt werden, Listen von ausgenommenen<br />

Kelter<strong>tr</strong>aubensorten erstellen, insbesondere wenn folgende Voraussetzungen gegeben<br />

sind:<br />

i) Es besteht Verwechslungsgefahr beim Verbraucher in Bezug auf den wahren<br />

Ursprung des Weins aufgrund der Tatsache, dass die be<strong>tr</strong>effende<br />

Kelter<strong>tr</strong>aubensorte Bestandteil einer bestehenden geschützten<br />

Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe ist;<br />

ii) entsprechende Kon<strong>tr</strong>ollen wären nicht kosteneffizient, da die be<strong>tr</strong>effende<br />

Kelter<strong>tr</strong>aubensorte nur einen sehr kleinen Teil des Weinbaus des Mitgliedstaats<br />

ausmacht.<br />

c) Im Falle von Mischungen von Weinen aus verschiedenen Mitgliedstaaten wird bzw.<br />

werden die Kelter<strong>tr</strong>aubensorte bzw. -sorten nicht angegeben, es sei denn, die<br />

be<strong>tr</strong>effenden Mitgliedstaaten <strong>tr</strong>effen eine anderslautende Vereinbarung und sorgen<br />

für die Durchführbarkeit der einschlägigen Zertifizierungs-, Genehmigungs- und<br />

Kon<strong>tr</strong>ollverfahren.<br />

Artikel 98<br />

Sprachen<br />

1. Erfolgen die obligatorischen und fakultativen Angaben gemäß den Artikeln 96 und 97 in<br />

Wörtern, so muss dies in einer Amtssprache oder in mehreren Amtssprachen der Union<br />

geschehen.<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 166<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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