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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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3. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann auf die Angabe des Begriffs "geschützte<br />

Ursprungsbezeichnung" oder "geschützte geografische Angabe" in folgenden Fällen<br />

verzichtet werden:<br />

a) wenn auf dem Etikett ein <strong>tr</strong>aditioneller Begriff gemäß […] Artikel 89 Buchstabe a<br />

angegeben ist;<br />

b) unter außergewöhnlichen und ordnungsgemäß gerechtfertigten, von der Kommission<br />

im Wege von gemäß Artikel 160 erlassenen delegierten Rechtsakten festzulegenden<br />

Umständen, um […] die Einhaltung der bestehenden Etikettierungspraktiken zu<br />

gewährleisten.<br />

Artikel 97<br />

Fakultative Angaben<br />

1. Die Kennzeichnung und Aufmachung der in Anhang VI Teil II Nummern 1 bis 11 sowie <s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong>,<br />

15 und 16 genannten Erzeugnisse kann insbesondere die folgenden fakultativen Angaben<br />

umfassen:<br />

a) das Erntejahr;<br />

b) die Bezeichnung einer oder mehrerer Kelter<strong>tr</strong>aubensorten;<br />

c) für andere als die in Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe g genannten Weine die Angabe<br />

des Zuckergehalts;<br />

d) für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten<br />

geografischen Angabe einen <strong>tr</strong>aditionellen Begriff gemäß Artikel 89 Buchstabe b;<br />

e) das Unionszeichen zur Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der<br />

geschützten geografischen Angabe;<br />

f) die Angabe bestimmter Erzeugungsverfahren;<br />

g) für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten<br />

geografischen Angabe den Namen einer anderen geografischen Einheit, die kleiner<br />

oder größer ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen<br />

Angabe zugrunde liegt.<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 165<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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