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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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ABSCHNITT 3<br />

KENNZEICHNUNG UND AUFMACHUNG IM WEINSEKTOR<br />

Artikel 94<br />

Begriffsbestimmung<br />

Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck<br />

a) "Kennzeichnung" die Angaben, Bezeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken,<br />

Abbildungen oder Zeichen auf Verpackungen, Dokumenten, Schildern, Etiketten, Ringen<br />

oder Bundverschlüssen, die einem Erzeugnis beigefügt sind oder sich auf dieses beziehen;<br />

b) "Aufmachung" die Informationen, die dem Verbraucher anhand der Verpackung des<br />

be<strong>tr</strong>effenden Erzeugnisses, einschließlich der Form und Art der Flasche, vermittelt werden.<br />

Artikel 95<br />

Anwendbarkeit horizontaler Vorschriften<br />

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Richtlinie<br />

2008/95/EG, die Richtlinie 89/396/EWG des Rates 36 , die Richtlinie 2000/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong>/EG des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates 37 und die Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des<br />

Rates 38 Anwendung auf die Kennzeichnung und Aufmachung.<br />

36<br />

37<br />

38<br />

ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 21.<br />

ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.<br />

ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17.<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 163<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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