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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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UNTERABSCHNITT 3<br />

TRADITIONELLE BEGRIFFE<br />

Artikel 89<br />

Begriffsbestimmung<br />

Der Ausdruck "<strong>tr</strong>aditioneller Begriff" bezeichnet einen <strong>tr</strong>aditionell in den Mitgliedstaaten<br />

verwendeten Namen für Erzeugnisse gemäß Artikel 69 Absatz 1, um<br />

a) anzuzeigen, dass das Erzeugnis eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte<br />

geografische Angabe nach Unions- oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hat, oder<br />

b) die Erzeugungs- oder Reifungsmethode oder die Qualität und die Farbe des Erzeugnisses<br />

mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe<br />

sowie die Art des Ortes oder ein besonderes geschichtliches Ereignis im Zusammenhang mit<br />

diesen Erzeugnissen zu bezeichnen.<br />

Artikel 90<br />

Schutz<br />

1. Ein geschützter <strong>tr</strong>aditioneller Begriff darf nur für ein Erzeugnis verwendet werden, das<br />

entsprechend der Begriffsbestimmung in Artikel 89 hergestellt wurde.<br />

Traditionelle Begriffe sind gegen widerrechtliche Verwendung geschützt.<br />

[...]<br />

2. Traditionelle Begriffe werden in der Union nicht zu Gattungsbezeichnungen.<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 159<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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