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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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Artikel 87<br />

Durchführungsbefugnisse<br />

1. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen<br />

Maßnahmen erlassen be<strong>tr</strong>effend<br />

a) die in der Produktspezifikation zu machenden Angaben über den Zusammenhang<br />

zwischen dem geografischen Gebiet und dem Enderzeugnis;<br />

b) die Veröffentlichung der Beschlüsse über Schutz oder Ablehnung;<br />

c) die Erstellung und Unterhaltung des Registers gemäß Artikel 81;<br />

d) die Umstellung von geschützter Ursprungsbezeichnung auf geschützte geografische<br />

Angabe;<br />

e) die Einreichung grenzübergreifender An<strong>tr</strong>äge.<br />

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz<br />

2 erlassen.<br />

2. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen<br />

Maßnahmen erlassen be<strong>tr</strong>effend das Verfahren für die Prüfung der Schutzan<strong>tr</strong>äge oder die<br />

Genehmigung einer Änderung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen<br />

Angabe, das Verfahren für An<strong>tr</strong>äge be<strong>tr</strong>effend Einspruch, Löschung oder Umstellung und<br />

die Vorlage von Angaben im Zusammenhang mit bestehenden geschützten Weinnamen,<br />

insbesondere be<strong>tr</strong>effend<br />

a) Dokumentenmuster und Übermittlungsformat;<br />

b) Fristen;<br />

c) die Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Nachweise, die zur Stützung des<br />

An<strong>tr</strong>ags zu übermitteln sind.<br />

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz<br />

2 erlassen.<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 157<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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