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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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Artikel 84<br />

Bestehende geschützte Weinnamen<br />

1. Weinnamen, die gemäß den Artikeln 51 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des<br />

Rates 33 und Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission 34 geschützt<br />

sind, sind automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt. Die<br />

Kommission führt sie in dem Register gemäß Artikel 81 der vorliegenden Verordnung auf.<br />

2. Die Kommission <strong>tr</strong>ifft im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des<br />

in Artikel 162 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen werden, die entsprechende<br />

formelle Maßnahme, um die Weinnamen, für die Artikel 191 Absatz 3 der Verordnung (EU)<br />

Nr. [KOM(2010)799] gilt, aus dem Register gemäß Artikel 81 zu s<strong>tr</strong>eichen.<br />

3. Artikel 83 gilt nicht für bestehende geschützte Weinnamen nach Absatz 1 des vorliegenden<br />

Artikels.<br />

Die Kommission kann von sich aus im Wege von Durchführungsrechtsakten bis zum<br />

31. Dezember 2014 beschließen, den Schutz von bestehenden geschützten Weinnamen<br />

gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu löschen, wenn sie die in Artikel 70<br />

festgelegten Bedingungen nicht erfüllen.<br />

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz<br />

2 erlassen.<br />

4. Für Kroatien werden die im Amtsblatt der Europäischen Union 35 veröffentlichten<br />

Weinnamen vorbehaltlich eines positiven Ergebnisses des Einspruchsverfahrens im<br />

Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt. Die Kommission führt sie in dem<br />

Register gemäß Artikel 81 auf.<br />

33<br />

34<br />

35<br />

ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.<br />

ABl. L 118 vom 4.5.2002, S. 1.<br />

ABl. C 116 vom 14.4.2011, S. 12.<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 154<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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