27.12.2013 Aufrufe

7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Artikel 81<br />

Verzeichnis<br />

Die Kommission erstellt und unterhält ein öffentlich zugängliches elek<strong>tr</strong>onisches Register der<br />

geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben für Wein.<br />

Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für Drittlandserzeugnisse, die in der<br />

Europäischen Union im Rahmen eines internationalen Übereinkommens, in dem die Union<br />

Ver<strong>tr</strong>agspartei ist, geschützt sind, können in das Register einge<strong>tr</strong>agen werden. Diese Namen werden<br />

in das Register als geschützte geografische Angaben einge<strong>tr</strong>agen, es sei denn, sie werden in dem<br />

genannten Übereinkommen ausdrücklich als geschützte Ursprungsbezeichnungen im Sinne dieser<br />

Verordnung geführt.<br />

Artikel 82<br />

Änderungen der Produktspezifikationen<br />

Ein An<strong>tr</strong>agsteller, der die gemäß Artikel 86 Absatz 4 Buchstabe b festgelegten Bedingungen erfüllt,<br />

kann insbesondere zur Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen und technischen<br />

Erkenntnisse oder im Hinblick auf eine neue Abgrenzung des geografischen Gebiets die<br />

Genehmigung für eine Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung<br />

oder einer geschützten geografischen Angabe bean<strong>tr</strong>agen. Der An<strong>tr</strong>ag enthält eine Beschreibung der<br />

beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.<br />

Artikel 83<br />

Löschung<br />

Die Kommission kann von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten An<strong>tr</strong>ag eines<br />

Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit begründetem<br />

Interesse im Wege […] von Durchführungsrechtsakten beschließen, den Schutz einer<br />

Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zu löschen, wenn die Einhaltung der<br />

entsprechenden Produktspezifikation nicht mehr gewährleistet ist.<br />

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2<br />

erlassen.<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 153<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!