7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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In diesen Fällen wird die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe […] erlaubt; ebenso wird die Verwendung der betreffenden Marken erlaubt. Artikel 80 Schutz 1. Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben dürfen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der einen Wein vermarktet, der entsprechend der betreffenden Produktspezifikation erzeugt wurde. 2. Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben sowie die diese geschützten Namen in Übereinstimmung mit der Produktspezifikation verwendenden Weine werden geschützt gegen a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung dieses geschützten Namens i) durch vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder ii) soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ausgenutzt wird; b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung, Transkription oder Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Verfahren", "Fasson", "Nachahmung" oder dergleichen verwendet wird; c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Weinerzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken; d) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen. 3. Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben werden in der Union nicht zu Gattungsbezeichnungen im Sinne von Artikel 78 Absatz 1. trong>7329trong>/trong>13trong> tr/MT/tek 152 ANLAGE DGB 1 B DE

Artikel 81 Verzeichnis Die Kommission erstellt und unterhält ein öffentlich zugängliches elektronisches Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben für Wein. Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für Drittlandserzeugnisse, die in der Europäischen Union im Rahmen eines internationalen Übereinkommens, in dem die Union Vertragspartei ist, geschützt sind, können in das Register eingetragen werden. Diese Namen werden in das Register als geschützte geografische Angaben eingetragen, es sei denn, sie werden in dem genannten Übereinkommen ausdrücklich als geschützte Ursprungsbezeichnungen im Sinne dieser Verordnung geführt. Artikel 82 Änderungen der Produktspezifikationen Ein Antragsteller, der die gemäß Artikel 86 Absatz 4 Buchstabe b festgelegten Bedingungen erfüllt, kann insbesondere zur Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse oder im Hinblick auf eine neue Abgrenzung des geografischen Gebiets die Genehmigung für eine Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe beantragen. Der Antrag enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung. Artikel 83 Löschung Die Kommission kann von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit begründetem Interesse im Wege […] von Durchführungsrechtsakten beschließen, den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zu löschen, wenn die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation nicht mehr gewährleistet ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. trong>7329trong>/trong>13trong> tr/MT/tek 153 ANLAGE DGB 1 B DE

In diesen Fällen wird die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der<br />

geschützten geografischen Angabe […] erlaubt; ebenso wird die Verwendung der<br />

be<strong>tr</strong>effenden Marken erlaubt.<br />

Artikel 80<br />

Schutz<br />

1. Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben dürfen von<br />

jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der einen Wein vermarktet, der entsprechend der<br />

be<strong>tr</strong>effenden Produktspezifikation erzeugt wurde.<br />

2. Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben sowie die diese<br />

geschützten Namen in Übereinstimmung mit der Produktspezifikation verwendenden Weine<br />

werden geschützt gegen<br />

a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung dieses geschützten Namens<br />

i) durch vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten<br />

Namens nicht entsprechen, oder<br />

ii) soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer Ursprungsbezeichnung oder<br />

geografischen Angabe ausgenutzt wird;<br />

b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der<br />

tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder<br />

wenn der geschützte Name in Übersetzung, Transkription oder Transliteration oder<br />

zusammen mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Verfahren", "Fasson", "Nachahmung"<br />

oder dergleichen verwendet wird;<br />

c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung,<br />

Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der<br />

Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu<br />

den be<strong>tr</strong>effenden Weinerzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von<br />

Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu<br />

erwecken;<br />

d) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den<br />

tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.<br />

3. Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben werden in der<br />

Union nicht zu Gattungsbezeichnungen im Sinne von Artikel 78 Absatz 1.<br />

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