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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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2. Die Erzeuger dürfen den Schutz nur für von ihnen erzeugte Weine bean<strong>tr</strong>agen.<br />

3. Bezeichnet ein Name ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet oder ist ein<br />

<strong>tr</strong>aditioneller Name mit einem grenzübergreifenden geografischen Gebiet verbunden, so<br />

kann ein gemeinsamer An<strong>tr</strong>ag gestellt werden.<br />

Artikel 73<br />

Nationales Vorverfahren<br />

1. An<strong>tr</strong>äge auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe […] von<br />

Weinen mit Ursprung in der Union werden einem nationalen Vorverfahren unterzogen.<br />

1a. Der Schutzan<strong>tr</strong>ag wird bei dem Mitgliedstaat eingereicht, aus dessen Hoheitsgebiet die<br />

Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe stammt.<br />

1b. Der Mitgliedstaat, bei dem der Schutzan<strong>tr</strong>ag eingereicht wird, prüft, ob dieser die<br />

Bedingungen dieses Unterabschnitts erfüllt.<br />

Der Mitgliedstaat führt ein nationales Verfahren durch, indem er für eine angemessene<br />

Veröffentlichung des An<strong>tr</strong>ags sorgt und eine Frist von mindestens zwei Monaten ab dem<br />

Zeitpunkt der Veröffentlichung setzt, innerhalb deren natürliche oder juristische<br />

Personen mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig oder<br />

niedergelassen sind, anhand einer ausreichend begründeten Erklärung beim<br />

Mitgliedstaat Einspruch gegen den An<strong>tr</strong>ag einlegen können.<br />

2. Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Ursprungsbezeichnung oder geografische<br />

Angabe die Anforderungen nicht erfüllt oder mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, so lehnt<br />

er den An<strong>tr</strong>ag ab.<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 146<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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