7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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ABSCHNITT 2 URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN, GEOGRAFISCHE ANGABEN UND TRADITIONELLE BEGRIFFE IM WEINSEKTOR UNTERABSCHNITT 1 EINLEITENDE BESTIMMUNGEN Artikel 69 Geltungsbereich 1. Die in diesem Abschnitt festgelegten Vorschriften betreffend Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und traditionelle Begriffe gelten für die Erzeugnisse im Sinne von Anhang VI Teil II Nummern 1, 3 bis 6, 8, 9, 11, 15 und 16. 2. Die Vorschriften gemäß Absatz 1 gründen sich auf a) den Schutz der legitimen Interessen der Verbraucher und der Erzeuger; b) die Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes für die betreffenden Erzeugnisse und c) die Förderung der Herstellung von Qualitätserzeugnissen, wobei auch Maßnahmen im Rahmen der innerstaatlichen Qualitätspolitik ergriffen werden können. trong>7329trong>/trong>13trong> tr/MT/tek 142 ANLAGE DGB 1 B DE

UNTERABSCHNITT 2 URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN UND GEOGRAFISCHE ANGABEN Artikel 70 Begriffsbestimmungen 1. Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck a) "Ursprungsbezeichnung" den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in ordnungsgemäß gerechtfertigten Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 69 Absatz 1 dient, das folgende Anforderungen erfüllt: i) Es verdankt seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse; ii) die Weintrauben, aus denen es gewonnen wird, stammen ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet; iii) seine Herstellung erfolgt in diesem geografischen Gebiet und iv) es wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera gehören; b) "geografische Angabe" den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in ordnungsgemäß gerechtfertigten Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 69 Absatz 1 dient, das folgende Anforderungen erfüllt: i) Es hat eine bestimmte Güte, ein bestimmtes Ansehen oder andere Eigenschaften, die sich aus diesem geografischen Ursprung ergeben; ii) mindestens 85 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben stammen ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet; iii) seine Herstellung erfolgt in diesem geografischen Gebiet und iv) es wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Sorte Vitis vinifera und einer anderen Sorte der Gattung Vitis gehören. trong>7329trong>/trong>13trong> tr/MT/tek 143 ANLAGE DGB 1 B DE

UNTERABSCHNITT 2<br />

URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN UND GEOGRAFISCHE ANGABEN<br />

Artikel 70<br />

Begriffsbestimmungen<br />

1. Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck<br />

a) "Ursprungsbezeichnung" den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in<br />

ordnungsgemäß gerechtfertigten Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung<br />

eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 69 Absatz 1 dient, das folgende<br />

Anforderungen erfüllt:<br />

i) Es verdankt seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich<br />

den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und<br />

menschlichen Einflüsse;<br />

ii) die Wein<strong>tr</strong>auben, aus denen es gewonnen wird, stammen ausschließlich aus<br />

diesem geografischen Gebiet;<br />

iii) seine Herstellung erfolgt in diesem geografischen Gebiet und<br />

iv) es wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera gehören;<br />

b) "geografische Angabe" den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in<br />

ordnungsgemäß gerechtfertigten Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung<br />

eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 69 Absatz 1 dient, das folgende<br />

Anforderungen erfüllt:<br />

i) Es hat eine bestimmte Güte, ein bestimmtes Ansehen oder andere<br />

Eigenschaften, die sich aus diesem geografischen Ursprung ergeben;<br />

ii) mindestens 85 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben stammen<br />

ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet;<br />

iii) seine Herstellung erfolgt in diesem geografischen Gebiet und<br />

iv) es wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera oder einer Kreuzung<br />

zwischen der Sorte Vitis vinifera und einer anderen Sorte der Gattung Vitis<br />

gehören.<br />

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ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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