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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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Artikel 67d<br />

Einführung und Änderung fakultativer vorbehaltener Bezeichnungen<br />

Zur Berücksichtigung der Erwartungen der Verbraucher, der neuesten wissenschaftlichen und<br />

technischen Erkenntnisse, der Marktlage und der Entwicklungen bei den Vermarktungsnormen<br />

sowie den internationalen Normen wird der Kommission die Befugnis über<strong>tr</strong>agen, gemäß<br />

Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um<br />

a) eine zusätzliche fakultative vorbehaltene Bezeichnung, die die Anforderungen gemäß<br />

Artikel 67c erfüllt, einzuführen,<br />

b) die Bedingungen für die Verwendung einer fakultativen vorbehaltenen Bezeichnung<br />

festzulegen oder<br />

c) die Bedingungen für die Verwendung einer fakultativen vorbehaltenen Bezeichnung zu<br />

ändern.<br />

Artikel 67e<br />

Einschränkungen der Verwendung von fakultativen vorbehaltenen Bezeichnungen<br />

1. Eine fakultative vorbehaltene Bezeichnung kann nur für die Beschreibung von<br />

Erzeugnissen verwendet werden, die mit den geltenden Verwendungsbedingungen im<br />

Einklang stehen.<br />

2. Die Mitgliedstaaten stellen mit geeigneten Maßnahmen sicher, dass die<br />

Produktkennzeichnung nicht mit fakultativen vorbehaltenen Bezeichnungen verwechselt<br />

werden kann.<br />

3. Um sicherzustellen, dass Erzeugnisse, die mit fakultativen vorbehaltenen Bezeichnungen<br />

beschrieben werden, mit den geltenden Verwendungsbedingungen im Einklang stehen,<br />

wird der Kommission die Befugnis über<strong>tr</strong>agen, mittels delegierter Rechtsakte gemäß<br />

Artikel 160 zusätzliche Vorschriften für die Verwendung fakultativer vorbehaltener<br />

Bezeichnungen festzulegen.<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> <s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong>9<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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