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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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) die Verwendung der Bezeichnung ermöglicht es, die Wertsteigerung des<br />

Erzeugnisses aufgrund seiner besonderen Eigenschaften oder des Anbau- oder<br />

Verarbeitungsmerkmals besser bekannt zu machen;<br />

c) die Eigenschaft oder das Merkmal gemäß Buchstabe a ist zum Zeitpunkt des<br />

Inverkehrbringens des be<strong>tr</strong>effenden Erzeugnisses für Verbraucher in mehreren<br />

Mitgliedstaaten erkennbar;<br />

d) die für die Bezeichnung geltenden Bedingungen und ihre Verwendung der stehen<br />

mit der Richtlinie 2000/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong>/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom<br />

20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über<br />

die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür<br />

im Einklang.<br />

Die Kommission <strong>tr</strong>ägt allen maßgeblichen internationalen Normen und den für die<br />

be<strong>tr</strong>offenen Erzeugnisse oder Sektoren bestehenden vorbehaltenen Bezeichnungen<br />

Rechnung.<br />

2. Fakultative Bezeichnungen, die technische Produkteigenschaften zum Zweck der<br />

Einführung obligatorischer Vermarktungsnormen beschreiben und nicht zur Information<br />

der Verbraucher über diese Produkteigenschaften bestimmt sind, werden im Rahmen<br />

dieser Regelung nicht vorbehalten.<br />

3. Zur Berücksichtigung der Besonderheiten bestimmter Sektoren sowie der Erwartungen<br />

der Verbraucher wird der Kommission die Befugnis über<strong>tr</strong>agen, gemäß Artikel 160<br />

delegierte Rechtsakte zu erlassen, um nähere Vorschriften zu den Anforderungen<br />

festzulegen, die bei der Einführung einer zusätzlichen fakultativen vorbehaltenen<br />

Bezeichnung nach Absatz 1 zu beachten sind.<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> <s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong>8<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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