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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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UNTERABSCHNITT 4a<br />

FAKULTATIVE VORBEHALTENE BEZEICHNUNGEN<br />

Artikel 67a<br />

Allgemeine Bestimmung<br />

Es wird eine Regelung für fakultative vorbehaltene Bezeichnungen nach Sektoren oder<br />

Erzeugnissen eingeführt, mit der es den Erzeugern von Agrarerzeugnissen mit wertsteigernden<br />

Merkmalen oder Eigenschaften erleichtert werden soll, diese Merkmale oder Eigenschaften auf<br />

dem Binnenmarkt bekannt zu machen, und mit der insbesondere die in Artikel 58 genannten<br />

spezifischen Vermarktungsnormen gefördert und ergänzt werden sollen.<br />

Artikel 67b<br />

Bestehende fakultative vorbehaltene Bezeichnungen<br />

1. Die fakultativen vorbehaltenen Bezeichnungen, die zum Zeitpunkt des Inkraft<strong>tr</strong>etens<br />

dieser Verordnung unter diese Regelung fallen, sind in Anhang VIIa dieser Verordnung<br />

aufgeführt, und die Bedingungen für deren Verwendung werden gemäß Artikel 67d<br />

Buchstabe b festgelegt.<br />

2. Die fakultativen vorbehaltenen Bezeichnungen gemäß Absatz 1 behalten vorbehaltlich<br />

etwaiger Änderungen ihre Gültigkeit.<br />

Artikel 67c<br />

Zusätzliche fakultative vorbehaltene Bezeichnungen<br />

1. Eine Bezeichnung kommt nur dann als zusätzliche fakultative vorbehaltene Bezeichnung<br />

in Frage, wenn die folgenden Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind:<br />

a) Die Bezeichnung bezieht sich auf eine Eigenschaft eines Erzeugnisses oder auf ein<br />

Anbau- oder Verarbeitungsmerkmal sowie auf einen Sektor oder ein Erzeugnis;<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> <s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong>7<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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