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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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UNTERABSCHNITT 4<br />

VERMARKTUNGSNORMEN IM ZUSAMMENHANG MIT <strong>DER</strong> EIN- UND AUSFUHR<br />

Artikel 66<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

Um den Besonderheiten des Handels zwischen der Union und bestimmten Drittländern sowie dem<br />

besonderen Charakter bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse Rechnung zu <strong>tr</strong>agen, wird der<br />

Kommission die Befugnis über<strong>tr</strong>agen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um<br />

Folgendes festzulegen […]:<br />

a) die Bedingungen […], unter denen davon ausgegangen wird, dass eingeführte Erzeugnisse<br />

[…] im Hinblick auf die Vermarktungsnormen der Union ein gleichwertiges […] Niveau<br />

bieten, und die Bedingungen für die Abweichung von Artikel 58; und<br />

b) die Vorschriften für die Anwendung der Vermarktungsnormen auf aus der Union<br />

ausgeführte Erzeugnisse […].<br />

Artikel 67<br />

Sonderbestimmungen für Einfuhren von Wein<br />

1. Vorbehaltlich anderslautender Regelungen in […] gemäß dem Ver<strong>tr</strong>ag geschlossenen<br />

internationalen Übereinkünfte gelten die Bestimmungen über die Ursprungsbezeichnungen<br />

und geografischen Angaben und die Etikettierung des Weins gemäß Abschnitt 2 dieses<br />

Kapitels und in den Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen<br />

gemäß Artikel 60 dieser Verordnung für in die Union eingeführte Erzeugnisse der KN-<br />

Codes 2009 61, 2009 69 und 2204.<br />

2. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in […] gemäß dem Ver<strong>tr</strong>ag geschlossenen<br />

internationalen Übereinkünften werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse nach<br />

önologischen Verfahren gewonnen, die von der OIV empfohlen und veröffentlicht oder von<br />

der Union gemäß dieser Verordnung zugelassen worden sind.<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> <s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong>5<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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