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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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Artikel 64<br />

Besondere Verwendung von Wein, der den Kategorien von Anhang VI Teil II nicht entspricht<br />

Abgesehen von Flaschenweinen, für die nachgewiesen werden kann, dass die Abfüllung vor dem<br />

1. September 1971 erfolgte, darf Wein von Kelter<strong>tr</strong>aubensorten, die in den gemäß Artikel 63<br />

Absatz 2 Unterabsatz 1 erstellten Klassifizierungen aufgeführt sind, ohne dass das Erzeugnis einer<br />

der in Anhang VI Teil II festgelegten Kategorien entspricht, nur für den Eigenbedarf des Haushalts<br />

des Weinbauern, zur Erzeugung von Weinessig oder zur Destillation verwendet werden.<br />

Artikel 65<br />

Einzelstaatliche Vorschriften für bestimmte Erzeugnisse und Sektoren<br />

1. Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich […] des Artikels 59 Absatz 1 einzelstaatliche<br />

Vorschriften zur Festlegung verschiedener Qualitätsklassen für S<strong>tr</strong>eichfette erlassen oder<br />

beibehalten. Diese Vorschriften sollen es ermöglichen, die genannten Qualitätsklassen<br />

anhand von Kriterien, insbesondere hinsichtlich der verwendeten Rohstoffe, der<br />

organoleptischen Merkmale der Erzeugnisse sowie der physikalischen und<br />

mikrobiologischen Beständigkeit, zu bewerten.<br />

Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit gemäß Unterabsatz 1 Gebrauch machen,<br />

<strong>tr</strong>agen dafür Sorge, dass die Erzeugnisse der übrigen Mitgliedstaaten, die den in den<br />

einzelstaatlichen Vorschriften festgelegten Kriterien entsprechen, Bezeichnungen, die<br />

aussagen, dass die genannten Kriterien erfüllt sind, unter nichtdiskriminierenden<br />

Bedingungen verwenden können.<br />

2. Die Mitgliedstaaten können die Verwendung bestimmter önologischer Verfahren<br />

beschränken oder untersagen und für nach dem Unionsrecht zugelassene und in ihrem<br />

Hoheitsgebiet erzeugte Weine s<strong>tr</strong>engere Vorschriften vorsehen, um die Erhaltung der<br />

wesentlichen Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder<br />

geschützter geografischer Angabe sowie von Schaumweinen und Likörweinen zu fördern.<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> <s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong>3<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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