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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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Wird eine Kelter<strong>tr</strong>aubensorte aus der Klassifizierung gemäß Unterabsatz 1 ges<strong>tr</strong>ichen, so<br />

sind die be<strong>tr</strong>effenden Flächen innerhalb von 15 Jahren nach der S<strong>tr</strong>eichung zu roden.<br />

3. Mitgliedstaaten, in denen die Weinerzeugung je Weinwirtschaftsjahr, berechnet auf der<br />

Grundlage der durchschnittlichen Erzeugung in den vorangegangenen fünf<br />

Weinwirtschaftsjahren, 50 000 Hektoliter nicht übersteigt, sind von der Pflicht zur<br />

Klassifizierung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 ausgenommen.<br />

Allerdings dürfen auch in den Mitgliedstaaten nach Unterabsatz 1 nur Kelter<strong>tr</strong>aubensorten<br />

gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt,<br />

wiederangepflanzt oder veredelt werden.<br />

4. Abweichend von Absatz 2 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 3 Unterabsatz 2 wird die<br />

Anpflanzung, Wiederanpflanzung oder Veredelung der nachfolgend genannten<br />

Kelter<strong>tr</strong>aubensorten von den Mitgliedstaaten für wissenschaftliche Forschungs- und<br />

Versuchszwecke gestattet:<br />

a) nicht klassifizierte Kelter<strong>tr</strong>aubensorten, soweit es die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2<br />

[…] be<strong>tr</strong>ifft;<br />

b) nicht Absatz 2 Unterabsatz 2 entsprechende Kelter<strong>tr</strong>aubensorten, soweit es die<br />

Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 be<strong>tr</strong>ifft.<br />

5. Flächen, die mit Kelter<strong>tr</strong>aubensorten bepflanzt sind, die unter Verstoß gegen die Absätze 2<br />

und […] 4 zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt wurden, müssen gerodet werden.<br />

Die Verpflichtung zur Rodung dieser Flächen besteht jedoch nicht, wenn die entsprechenden<br />

Erzeugnisse ausschließlich für den Verbrauch durch den Haushalt des Weinbauern bestimmt<br />

sind.<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> <s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong>2<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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