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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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Die zugelassenen önologischen Verfahren dürfen nur zur ordnungsgemäßen<br />

Weinherstellung, Haltbarmachung oder zum ordnungsgemäßen Ausbau des Erzeugnisses<br />

verwendet werden.<br />

Die in Anhang VI Teil II aufgeführten Erzeugnisse müssen in der Union im Einklang mit<br />

den in Anhang VII festgelegten Vorschriften hergestellt werden.<br />

In Anhang VI Teil II aufgeführte Erzeugnisse dürfen in der Union nicht vermarktet werden,<br />

wenn sie<br />

a) Gegenstand von durch die Union nicht zugelassenen önologischen Verfahren waren;<br />

[...]<br />

b) Gegenstand von einzelstaatlich nicht zugelassenen önologischen Verfahren waren;<br />

oder<br />

c) den Vorschriften des Anhangs VII nicht entsprechen.<br />

2. Bei der Zulassung önologischer Verfahren für Wein gemäß Artikel 68 Buchstabe ea […]<br />

geht die Kommission wie folgt vor:<br />

a) Sie stützt sich auf die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten önologischen<br />

Verfahren […] sowie auf die Ergebnisse des Einsatzes bislang nicht zugelassener<br />

önologischer Verfahren zu Versuchszwecken;<br />

b) sie <strong>tr</strong>ägt dem Schutz der menschlichen Gesundheit Rechnung;<br />

c) sie <strong>tr</strong>ägt dem Risiko Rechnung, dass die Verbraucher aufgrund ihrer festen<br />

Erwartungen und Wahrnehmungen irregeführt werden könnten, und berücksichtigt,<br />

inwieweit Informationsmittel verfügbar und praktikabel sind, um ein solches Risiko<br />

auszuschließen;<br />

d) sie <strong>tr</strong>ägt dafür Sorge, dass die natürlichen wesentlichen Merkmale des Weins<br />

erhalten bleiben und sich die Zusammensetzung des be<strong>tr</strong>effenden Erzeugnisses nicht<br />

erheblich ändert;<br />

e) sie gewährleistet ein akzeptables Mindestmaß an Umweltpflege;<br />

f) sie berücksichtigt die allgemeinen Vorschriften über önologische Verfahren und die<br />

in Anhang VII festgelegten Vorschriften.<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> <s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong>0<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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