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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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ABSCHNITT 2<br />

Kon<strong>tr</strong>olle der Regelung für die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen von Reben<br />

Artikel 54k<br />

Nicht genehmigte Anpflanzungen<br />

1. Die Erzeuger müssen Flächen, die ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt wurden, auf<br />

eigene Kosten roden.<br />

2. Roden die Erzeuger nicht innerhalb von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen<br />

die Unregelmäßigkeit mitgeteilt wurde, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die<br />

Rodung dieser nicht genehmigten Anpflanzungen innerhalb von zwei Jahren nach<br />

Ablauf der Viermonatsfrist erfolgt. Die anfallenden Kosten gehen zulasten der<br />

be<strong>tr</strong>offenen Erzeuger.<br />

3. Die Mitgliedstaaten erlassen Sanktionen gegenüber den Erzeugern, die der<br />

Rodungspflicht gemäß Absatz 1 nicht genügt haben.<br />

4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres die gesamten<br />

Flächen mit, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie nach dem 1. Januar 2019 ohne<br />

Genehmigung mit Reben bepflanzt worden sind, sowie die gemäß den Absätzen 1 und 2<br />

gerodeten Flächen.<br />

5. Gegen einen Erzeuger, der den Verpflichtungen nach diesem Artikel nicht<br />

nachgekommen ist, werden Sanktionen gemäß Artikel 66 des [Vorschlags COM(2011)<br />

628 final/2] verhängt.<br />

6. Flächen, die ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt worden sind, kommen nicht für<br />

nationale oder Unionsfördermaßnahmen in Be<strong>tr</strong>acht.<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 120<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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