27.12.2013 Aufrufe

7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Artikel 54d<br />

Rolle der Erzeugerorganisationen<br />

Im Rahmen der Anwendung des Artikels 54b Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat den Empfehlungen<br />

anerkannter Erzeugerorganisationen des Weinsektors im Sinne der Artikel 106 bis 108,<br />

interessierter Gruppen von Erzeugern im Sinne des Artikels 72 oder sonstiger, auf der Grundlage<br />

der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats anerkannter Erzeugerorganisationen Rechnung<br />

<strong>tr</strong>agen, sofern sich die be<strong>tr</strong>offenen Parteien, die für das geografische Bezugsgebiet repräsentativ<br />

sind, zuvor über diese Empfehlungen verständigen.<br />

Die Empfehlungen gelten für höchstens drei Jahre.<br />

Artikel 54e<br />

Neuanpflanzungen in demselben Be<strong>tr</strong>ieb<br />

1. Die Mitgliedstaaten erteilen automatisch eine Genehmigung an die Erzeuger, die ab<br />

1. Januar 2019 eine Rebfläche roden und einen An<strong>tr</strong>ag stellen. Diese Genehmigung muss<br />

sich auf eine Fläche ers<strong>tr</strong>ecken, die hinsichtlich der Reinkultur dieser Fläche<br />

gleichwertig ist. Die unter diese Genehmigungen fallenden Flächen werden für die<br />

Zwecke des Artikels 54b nicht mitgerechnet.<br />

2. Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 Erzeugern<br />

erteilen, die sich verpflichtet haben, eine Rebfläche zu roden, wenn die Rodung der<br />

Verpflichtungsfläche spätestens vor Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem<br />

Zeitpunkt der Anpflanzung neuer Reben, erfolgt.<br />

3. Die Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 wird in demselben Be<strong>tr</strong>ieb in Anspruch<br />

genommen, der die Rodung vorgenommen hat.<br />

4. Die Absätze 1, 2 und 3 finden im Falle von Rodungen nicht genehmigter Anpflanzungen<br />

keine Anwendung.<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 116<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!