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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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4. Dieses Kapitel gilt nicht für Pflanzungen, die zu Versuchszwecken oder zur Anlegung<br />

eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind, oder für Pflanzungen,<br />

deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des<br />

Weinbauern bestimmt sind.<br />

Artikel 54b<br />

Schutzmechanismus für Neuanpflanzungen<br />

1. Die Mitgliedstaaten erteilen jährlich Genehmigungen für Neuanpflanzungen für 1 % der<br />

gesamten Fläche, auf der in ihrem Hoheitsgebiet de facto Reben angepflanzt werden, wie<br />

sie am 31. Juli des vorangegangenen Jahres gemessen worden ist.<br />

2. Die Mitgliedstaaten können<br />

a) auf nationaler Ebene einen niedrigeren Prozentsatz als in Absatz 1 festgelegt<br />

anwenden;<br />

b) die Erteilung von Genehmigungen auf regionaler Ebene für bestimmte Flächen,<br />

die für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung, von<br />

Wein mit einer geschützten geografischen Angabe oder von Wein ohne<br />

geografische Angabe in Be<strong>tr</strong>acht kommen, einschränken.<br />

Begrenzungen nach den Buchstaben a und b müssen mehr als 0% be<strong>tr</strong>agen und durch<br />

einen oder mehrere der folgenden Gründe gerechtfertigt sein:<br />

a) die Notwendigkeit, ein erwiesenermaßen drohendes Überangebot von<br />

Weinerzeugnissen im Verhältnis zu den einschlägigen Marktaussichten zu<br />

verhindern, wobei die Begrenzung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels<br />

erforderliche Maß hinausgehen darf;<br />

b) die Notwendigkeit, einen erwiesenermaßen drohenden Missbrauch des Ansehens<br />

der geschützten Ursprungsbezeichnung zu verhindern;<br />

c) die Notwendigkeit, eine erwiesenermaßen drohende Wertminderung von<br />

Erzeugnissen mit Qualitätskennzeichnung zu vermeiden.<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 114<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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