7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium 7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

register.consilium.europa.eu
von register.consilium.europa.eu Mehr von diesem Publisher
27.12.2013 Aufrufe

ABSCHNITT 5 BEIHILFE IM BIENENZUCHTSEKTOR Artikel 52 Nationale Programme und Finanzierung 1. Zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse können die Mitgliedstaaten […] nationale Dreijahresprogramme für den Bienenzuchtsektor (im Folgenden "Imkereiprogramme") ausarbeiten. 2. Der im Einklang mit Artikel 54 genehmigte Unionsbeitrag zu den Imkereiprogrammen [...] entspricht 50% der von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuteilung getragenen Ausgaben für solche Programme […]. 3. Um den in Absatz 2 vorgesehenen Unionsbeitrag in Anspruch nehmen zu können, müssen die Mitgliedstaaten eine Studie über die Erzeugungs- und Vermarktungsstruktur des Bienenzuchtsektors in ihrem Gebiet durchführen. Artikel 52a Beihilfefähige Maßnahmen Folgende Maßnahmen können in die Imkereiprogramme aufgenommen werden: a) technische Hilfe für Imker und Imkervereinigungen, b) Bekämpfung der Varroatose, c) Rationalisierung der Wanderimkerei, d) Maßnahmen zur Förderung der Analyse physikalisch-chemischer Merkmale des Honigs durch Labors, e) Unterstützung der Wiederauffüllung des Bienenbestands der Union, f) Zusammenarbeit mit Organisationen, die auf die Durchführung von Programmen der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Bienenzucht und der Bienenzuchterzeugnisse spezialisiert sind. trong>7329trong>/trong>13trong> tr/MT/tek 110 ANLAGE DGB 1 B DE

Artikel 53 Delegierte Befugnisse 1. Um […] die wirksame und effiziente Verwendung der Unionsmittel für die Bienenzucht sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen: a) die […] Vermeidung der Doppelfinanzierung zwischen den Imkereiprogrammen der Mitgliedstaaten und ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums; b) [...] c) die […] Grundlage der Zuteilung der finanziellen Beteiligung der Union an jeden teilnehmenden Mitgliedstaat u.a. auf der Grundlage der Gesamtanzahl der Bienenstöcke in der Union. 2. Um sicherzustellen, dass die Beihilferegelung der EU an die jüngsten Entwicklungen angepasst ist und dass sich mit den betreffenden Maßnahmen tatsächlich Verbesserungen in Bezug auf die allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnissen erzielen lassen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um das Verzeichnis der Maßnahmen gemäß Artikel 52 a, die in die Imkereiprogramme der Mitgliedstaaten aufgenommen werden können, zu aktualisieren, indem weitere Maßnahmen einbezogen oder bereits vorgesehene Maßnahmen angepasst werden, wobei keine Maßnahme aus dem Verzeichnis gestrichen werden darf. Diese Aktualisierung des Verzeichnisses der Maßnahmen darf die nationalen Programme, die vor dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts angenommen wurden, nicht berühren. trong>7329trong>/trong>13trong> tr/MT/tek 111 ANLAGE DGB 1 B DE

Artikel 53<br />

Delegierte Befugnisse<br />

1. Um […] die wirksame und effiziente Verwendung der Unionsmittel für die Bienenzucht<br />

sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis über<strong>tr</strong>agen, gemäß Artikel 160<br />

delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Folgendes be<strong>tr</strong>effen:<br />

a) die […] Vermeidung der Doppelfinanzierung zwischen den Imkereiprogrammen<br />

der Mitgliedstaaten und ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen<br />

Raums;<br />

b) [...]<br />

c) die […] Grundlage der Zuteilung der finanziellen Beteiligung der Union an jeden<br />

teilnehmenden Mitgliedstaat u.a. auf der Grundlage der Gesamtanzahl der<br />

Bienenstöcke in der Union.<br />

2. Um sicherzustellen, dass die Beihilferegelung der EU an die jüngsten Entwicklungen<br />

angepasst ist und dass sich mit den be<strong>tr</strong>effenden Maßnahmen tatsächlich Verbesserungen<br />

in Bezug auf die allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für<br />

Bienenzuchterzeugnissen erzielen lassen, wird der Kommission die Befugnis über<strong>tr</strong>agen,<br />

gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um das Verzeichnis der Maßnahmen<br />

gemäß Artikel 52 a, die in die Imkereiprogramme der Mitgliedstaaten aufgenommen<br />

werden können, zu aktualisieren, indem weitere Maßnahmen einbezogen oder bereits<br />

vorgesehene Maßnahmen angepasst werden, wobei keine Maßnahme aus dem<br />

Verzeichnis ges<strong>tr</strong>ichen werden darf. Diese Aktualisierung des Verzeichnisses der<br />

Maßnahmen darf die nationalen Programme, die vor dem Inkraft<strong>tr</strong>eten des delegierten<br />

Rechtsakts angenommen wurden, nicht berühren.<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 111<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!