7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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UNTERABSCHNITT 3 VERFAHRENSVORSCHRIFTEN Artikel 50 Delegierte Befugnisse […] Um sicherzustellen […], dass die Stützungsprogramme der Mitgliedstaaten für Wein ihre Ziele erreichen und die Finanzmittel der Europäischen Union […] effizient und wirksam verwendet werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Vorschriften festgelegt werden a) über die Verantwortung für die Ausgaben zwischen dem Zeitpunkt des Eingangs der Stützungsprogramme bzw. von Änderungen der Stützungsprogramme bei der Kommission und dem Zeitpunkt ihres Geltungsbeginns; b) über die […] Ausgaben und Maßnahmen, die in die Stützungsprogramme der Mitgliedstaaten aufgenommen werden können, und die Möglichkeit von Zahlungen über Versicherungsmittler im Falle der Stützung gemäß Artikel 47 […]; c) [...] d) [….] das Erfordernis der Stellung einer Sicherheit, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt wird, e) [...] f) […] über die Verhütung […] der Doppelfinanzierung […] zwischen [...]] i) den verschiedenen Maßnahmen des Stützungsprogramms eines Mitgliedstaats für Wein und ii) dem Stützungsprogramm eines Mitgliedstaats für Wein und dessen Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums bzw. Förderprogrammen; trong>7329trong>/trong>13trong> tr/MT/tek 108 ANLAGE DGB 1 B DE

g) über die Beseitigung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung durch die Erzeuger, die Ausnahmen von dieser Verpflichtung, um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, und Bestimmungen für die freiwillige Zertifizierung von Brennern; h) […] die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, in ihren Programmen die Voraussetzungen für das reibungslose Funktionieren [...] der Stützungsmaßnahmen festzulegen [...]. i) [...] Artikel 51 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen erlassen, die Folgendes betreffen: a) die Vorlage der Stützungsprogramme, die entsprechende Finanzplanung sowie die Neufassung der Stützungsprogramme; b) Antrags-, […] Auswahl- und Zahlungsverfahren; c) die Vorlage, das Format und den Inhalt der Berichte über die und der Bewertungen der Stützungsprogramme der Mitgliedstaaten […]; d) die […] Festsetzung der Beihilfesätze für die grüne Weinlese und die Destillation der Nebenerzeugnisse durch die Mitgliedstaaten; e) […] das Finanzmanagement und die Vorschriften betreffend die Anwendung der Stützungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten; f) die Verfahren für die Stellung der Sicherheit und den Betrag dieser Sicherheit, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt wird […]. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. trong>7329trong>/trong>13trong> tr/MT/tek 109 ANLAGE DGB 1 B DE

UNTERABSCHNITT 3<br />

VERFAHRENSVORSCHRIFTEN<br />

Artikel 50<br />

Delegierte Befugnisse<br />

[…] Um sicherzustellen […], dass die Stützungsprogramme der Mitgliedstaaten für Wein ihre<br />

Ziele erreichen und die Finanzmittel der Europäischen Union […] effizient und wirksam verwendet<br />

werden, wird der Kommission die Befugnis über<strong>tr</strong>agen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu<br />

erlassen, mit denen Vorschriften festgelegt werden<br />

a) über die Verantwortung für die Ausgaben zwischen dem Zeitpunkt des Eingangs der<br />

Stützungsprogramme bzw. von Änderungen der Stützungsprogramme bei der Kommission<br />

und dem Zeitpunkt ihres Geltungsbeginns;<br />

b) über die […] Ausgaben und Maßnahmen, die in die Stützungsprogramme der<br />

Mitgliedstaaten aufgenommen werden können, und die Möglichkeit von Zahlungen über<br />

Versicherungsmittler im Falle der Stützung gemäß Artikel 47 […];<br />

c) [...]<br />

d) [….] das Erfordernis der Stellung einer Sicherheit, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt wird,<br />

e) [...]<br />

f) […] über die Verhütung […] der Doppelfinanzierung […] zwischen [...]]<br />

i) den verschiedenen Maßnahmen des Stützungsprogramms eines Mitgliedstaats für<br />

Wein und<br />

ii) dem Stützungsprogramm eines Mitgliedstaats für Wein und dessen Programmen<br />

zur Entwicklung des ländlichen Raums bzw. Förderprogrammen;<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 108<br />

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