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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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Die Höhe der Beihilfe wird je % vol Alkohol und je Hektoliter erzeugten Alkohols<br />

festgesetzt. Für die in den zu destillierenden Nebenerzeugnissen enthaltenen Volumenteile<br />

an Alkohol, die 10 % der in dem erzeugten Wein enthaltenen Volumenteile an Alkohol<br />

übersteigen, wird keine Beihilfe gezahlt.<br />

2. Der Höchstbe<strong>tr</strong>ag der Beihilfe wird von der Kommission auf der Grundlage der Kosten für<br />

die Sammlung und Verarbeitung im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 51<br />

festgesetzt.<br />

3. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, darf Alkohol aus der unterstützten Destillation<br />

gemäß Absatz 1 ausschließlich zu indus<strong>tr</strong>iellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung genutzt<br />

werden.<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 107<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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